Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 2 
S. 305. 
|, Obrigleitliches Vorwissen bei Abhaltung der Zunft- 
* versammlungen. 
zus Strafe der Übertretung. 
ud Die Handwerkszusammenkünfte sollen nicht anders , als mit 
Is Vorwissen ihrer ordentlich vorgeseßten Obrigkeit , und in jedesmali» 
vun ger Gegenwart des von selber dazu abgeordneten Commissärs, wozu 
nE in den Städten eine Magistratualperson, in den andern Orten hin- 
her gegen eine andere zu depuriren, bei sonstiger Strafe von 20 Rtbhlrn. 
ade gehalten werden, 
in Die Contravenienten sind so wie diejenigen Meister oder Gesel- 
88 len , welche diesem Werbothe zuwider , als fähig erkannt werden 
R wollen , als unfähig ihre Profession zu treiben , erklärt. 
4 Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 1. ; 
Reis . Na den bestehenden Verordnungen dürfen Meister oder Fa- 
ae brikancen , ohne Beiseyn einer obrigkeitlichen Person und gehaltene 
M Ordnung, keine Versammlung halten, und haben sich dieselben 
EE ähnlicher Unfüge um so mehr zu enthalten, als sonst Jeder, der hier- 
EM bei erscheint, mit einem Pönfalle von 6 Rblen. und Jener, der 
M hierzu einladet , mit einem ac<httägigen Polizeihausarreste un- 
ihr nachsichtlich bestraft werden soll. | ' | 
ii Einer ähnlichen Ahndung sind auch die Meister zu unterzie- 
ben , sobald sie ohne Gegenwart ihres Commissärs Versammlungen 
31 halten ; sollte diese aber sogar der Vorsteher veranlassen, so ist er 
* sogleich ohne Weiteren seines Amtes zu entseßen , da ein solche3 
Ire Vergehen bei einem solchen Manne um so sträflicher wird, als der- 
selbe der ganzen Innung in pünctlicher Beobachtung der höchsten 
34. Befehle , zum Muster dienen soll. 
* Rggsv. vom 23. März 1802. 
S. 306. 
Abhaltung der Zusammenkünfte an Sonntagen, 
ne und Vermeidung aller übermäßigen Unkosten. 
vn Den gesammten Zünften und Innungen im Lande ist übri- 
Jor- gens erlaubt, auch an Sonn- und gebothenen Feiertagen ihre 
1Öge sonst gewöhnlichen Zusammentretungen gegen dem zu halten , daß 
solche erst nach dem Nachmittags geendigten Bottesdienste anzufan- 
gen; in Ruhe / Stille, Ehrbarkeit , auch unter Aufsicht der Vore 
steher und dazu verordneten Commissäre zu pflegen sey. 
Hofentschl. vom 27. Iuni 1772. 
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