Von dem Gewerbs- und Handelswesen.
4.
2) Empfänge der Zünfte,
S. 309.
Gattungen der Zuflüsse.
Die Empfänge der Zünfte bestehen in folgenden Rubriken :
1. In Auflagen der Stadt- und Landmeister,
2. „ Einverleibungsgebühren der Stadt- und
nfs Landmeister,
hte 3. „ Aufdinggebühren,
zer kh. 5» Freisprecbgebühren, und endlich
ng 5. bei sol<en Innungen , welche Häuser oder Capitalien be-
nf- siken, indem BezugederHauszinsungen undIntevessen.
der Diese Empfänge fließen in die Meisterlade.
erz Einen weiteren Empfang liefern
en. 6. die Auflagen der Gesellen, und
. - 7. die bei verschiedenen Gewerbsclassen nach ihren einzelnen
in: Innungsartikeln für gewisse Fälle , als z. B. für Ausbleiben von
247 der Luatembermesse, von den Proc sionen, von den Zunftver-
in sammlungen u. s. w. bestimmten Strafen, die vormals größs
as tentheils in Wachskerzen / jet aber im Gelde bestehen.
of Diese zwei Empfänge fließen in die Gesellenlade.
Alle diese Zuflüsse gründen sich auf keine ursprüngliche
<t Verordnung, sondern sind anfänglich durch ein gemeinschaft-
eit liches Übereinfommen der einzelnen Innungsglieder entstanden.
8, S. dießfalls meine Gewerbs- und Handelsgeseßkunde vom
on Jahre 1819, Einleitung A. H. N -
ase: Die eingetretene Nothwendigkeit nämlich , verschiedene Auge
lagen zu bestreiten , und dieselben in vorhinein zu decken, brachte
II. die Überzeugung hervor, daß zur Bestreitung dieser Auslagen be-
stimmte Einnahmsquellen eröffnet werden müssen, um dießfalls
in keine Verlegenheit zu gerathen.
Es war demnach die Einführung dieser Auflagen , und die
Bestimmung des Betrages derselben ursprünglich eine bloße
Privatsache der Mittel, und erst in der Folge, als die Innun-
gen ordentlich regulirt/ ihnen Commissäre beigegeben - und sie zur
ordentlichen Rechnungslegung über sämmtliche Empfänge und Aus-
gaben verhaiten wurden ,/ gelangten die Behörden zur ämtlti-
<en Kenntniß derselben, und zu einer Controlle hierüber.
Von dieser Zeitanlag es nicht mehr in der Will-
kühr und in dem freien Willen der Mittel, diese
Auflagen eigenmächtig zu erhöhen, oder Überhaupt
zu reguliren, sondern es mußte von nun an jedesmal hierzu
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