Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. : 
an 
aß 6. 311. 
ei Valuta der Auflagsgebühren. 
mis Die Auflagsgebühren sind nur in Münze nach dem ursprüng- 
ei lihen Ausmaß einzuheben ; und die n. d. Regierung wurde zugleich 
angewiesen, auch bei anderen Innungen - so wie sich die Gelegen- 
ir heit dazu darbiethet, die Umseßung der Auflagsgebühren auf Münze 
pit: nicht nur nicht zu hindern, sondern möglichst zu befördern, wobei es 
en, sich von selbst versteht, daß / weyn diese Auflagsgebühren in den 
. neueren Zeiten erhöht oder er(t neu bemessen wurden, bei Um- 
6% sezung derselben auf C. M. sie entweder auf das ursprüngliche Aus- 
rh maß zurückgeführt, oder nach Bedürfniß neu regulirt werden müssen. 
.. Hoflzld. vom 11. August 1820. 
= 5. 312. 
Wann die Auflagen in Wien abgeführt werden 
sollen. 
: Eintreibung der Rückstände, 
I. Die Auflagen der Stadtmeister in Wien fließen durc<hgän- 
den gig vierteljährig , nämlich. bei der jedesmaligen Ouartalversamm- 
zen lung jene der Landmeister aber gewöhnlich ganzjährig ein. 
)ier Auch die Gesellenauflagen werden gewöhnlich vierteljähe 
rig bei den Luartalsversammlungen abgenommen , jedoch gibt es 
hiervon / und zwar vorzüglich bei größeren Innungen Ausnahmen , 
| wo nämlich die Gesellenauflagen auch monatlich , und selbst auch alle 
vv? 14 Tage abgenommen werden. 
Rückstände müssen von der Ortsobrigleit eingetrieben wer- 
HD den, und in jedem Falle, wo Aullagenrückstände der Landmeister 
5 eintreten / ist sich wegen deren Eintreibung immer zuerst an die 
| Ortsobrigkeit zu wenden -/ und erst dann, wenn solche Verwendung 
ag: fruchtlos wäre, ist mit bestimmter Aufführung der dießfalls mit der 
oh Ortsobrigkeit vergebens gepflogenen Rücksprache, die Verwendung bei 
Zers dem Kreigamte anzusprechen. 
7: Rggs. Entschl, vom 7. Juli 1818. 
at, Da zur Einbringung der Ausstände an Zunft- und Innungs- 
gebühren, der politische Weg mittelst Anwendnng der Pfändung vor- 
veit zugsweise eingeschlagen wird, derselbe als der competente, und in 
der practishen Anwendung als der angemessenste erscheint, dieses 
Verfahren auch mit der Natur des Zunft- und Innungswesens, so wie 
mit der ämtlichen Stellung der politischen Behörden zu vemselben im 
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