Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. :
an
aß 6. 311.
ei Valuta der Auflagsgebühren.
mis Die Auflagsgebühren sind nur in Münze nach dem ursprüng-
ei lihen Ausmaß einzuheben ; und die n. d. Regierung wurde zugleich
angewiesen, auch bei anderen Innungen - so wie sich die Gelegen-
ir heit dazu darbiethet, die Umseßung der Auflagsgebühren auf Münze
pit: nicht nur nicht zu hindern, sondern möglichst zu befördern, wobei es
en, sich von selbst versteht, daß / weyn diese Auflagsgebühren in den
. neueren Zeiten erhöht oder er(t neu bemessen wurden, bei Um-
6% sezung derselben auf C. M. sie entweder auf das ursprüngliche Aus-
rh maß zurückgeführt, oder nach Bedürfniß neu regulirt werden müssen.
.. Hoflzld. vom 11. August 1820.
= 5. 312.
Wann die Auflagen in Wien abgeführt werden
sollen.
: Eintreibung der Rückstände,
I. Die Auflagen der Stadtmeister in Wien fließen durc<hgän-
den gig vierteljährig , nämlich. bei der jedesmaligen Ouartalversamm-
zen lung jene der Landmeister aber gewöhnlich ganzjährig ein.
)ier Auch die Gesellenauflagen werden gewöhnlich vierteljähe
rig bei den Luartalsversammlungen abgenommen , jedoch gibt es
hiervon / und zwar vorzüglich bei größeren Innungen Ausnahmen ,
| wo nämlich die Gesellenauflagen auch monatlich , und selbst auch alle
vv? 14 Tage abgenommen werden.
Rückstände müssen von der Ortsobrigleit eingetrieben wer-
HD den, und in jedem Falle, wo Aullagenrückstände der Landmeister
5 eintreten / ist sich wegen deren Eintreibung immer zuerst an die
| Ortsobrigkeit zu wenden -/ und erst dann, wenn solche Verwendung
ag: fruchtlos wäre, ist mit bestimmter Aufführung der dießfalls mit der
oh Ortsobrigkeit vergebens gepflogenen Rücksprache, die Verwendung bei
Zers dem Kreigamte anzusprechen.
7: Rggs. Entschl, vom 7. Juli 1818.
at, Da zur Einbringung der Ausstände an Zunft- und Innungs-
gebühren, der politische Weg mittelst Anwendnng der Pfändung vor-
veit zugsweise eingeschlagen wird, derselbe als der competente, und in
der practishen Anwendung als der angemessenste erscheint, dieses
Verfahren auch mit der Natur des Zunft- und Innungswesens, so wie
mit der ämtlichen Stellung der politischen Behörden zu vemselben im
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