I| 4. Theil X1V. Abhandlung.
Einflange steht, 'und aus dem bisherigen Verfahren sich keine An-
fände ergeben haben , so fand die Hofkanzlei keinen Anlaß, in die- wer
ser Beziehung eine neue Bestimmung zu erlassen, sondern diese Maße wer
regel zur Nachricht zu nehmen. Vo:
Hofkzld. vom 19. Sept. 1839, Hofz. 28281 , Rggsz. 55745. gun
der
S. 313. wer
Aufbewahrung des Zunftvermögens.
Die den Zünften gehörigen Gelder und sonstigen Effecten sol-
len in der Lade unter obrigkeitlicher Verwahrung mit zwei verschie-
denen Schlüsseln aufbewahrt werden. Ab
Handw. Gen. vom 19. April 1732, S. 83.
Die Empfänge fließen bei den meisten Mitteln in zwei abgeson- the
derte Laden, nämlich in die Meister- und Gesellenlade. Nur be
bei Fleinen Mitteln , welche eine geringe Geselienanzahl haben, wo- Un
hin die ungelernten Gewerbe gehören , fließen sie in eine und die- Zn
selbe Lade zusammen. .
Dagegen ist der Unterschied zwischen der Haupt-, Neben-, vor
Filial- oder Viertellade aufgehoben (Handw. Gen. vom 19.
April 1732, 5. 6); und es soll nur eine Lade und Casse bei jeder ive
gehalten werden. nai
Hofresolution vom 22. April 1775, 6, 2.
b) Auslagen der Zünfte.
S. 314. get
Worin die Auslagen der Innungen bestehen, un
Die Innungen haben folgende Auslagen zu bestreiten : *
1. Ouatembermessen, 2
2. Krankenhauskosten für Gesellen und Lehr- .
jungen. n
Die Innungen in Wien verpflegen nämlich ihre kranken Gesel-
len und Jungen entweder im allgemeinen Krankenhause oder
bei .den barmherzigen Brüdern.
S. dießfalls Abhandlung XVII. von dem Sanitäts - und Me-
dicinalwesen.
3. Herbergszins; |
4. Beitrag zur Haugarmen-Bürgerlade;
I. Wagengebühren für den Innungscommis-
sär, dann Remuneration für den Ober- und Untiter- g:
vorsteher; g'
6. Aushülfe an arme Meister und Gesellen.
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