Ron dem Gewerbs- und Handelswesen.
benz
ollen 8. 315.
ms Mer Streitigkeiten in Handelssachen und zwischen
144 den Zunftmitgliedern zu schlichten hat.
In Sachen oder Streitigkeiten , welhe in Handwerkssachen
einschlagen / oder ibre Mitgenossen angehen, haben die Handwerks-
QLad- züunfte nicht von selbst zu entscheiden , sondern ihre Beschwerden
>» der in Sachen - die ihre Profession betreffen , bei des oder der beklag-
ten Meister oder Gesellen Obrigkeit anzubringen, welc<e beide Paxr-
teien summaris< vernehmen ,/ und ihnen die Gerechtigkeit nach der
len Generalordnung und anderen verliehenen Freiheiten , insoweit sie
gänz- derselben nicht entgegen laufen, ertheilen soll.
I zu Eod. S. 2.
Kein Meister oder Geselle hat ferner den andern schriftlich
oder mündlich zu beschimpfen und zu s<mäben ; vielweniger ist sich
- des Auftreibens bei sonstiger Strafe zu unterfangen , selbe müssen
vielmehr sim an der richrerlihen Hülfe und dessen Ausspruche be-
gnügen , und bis zum erfolgenden Bescheide sich ruhig verhalten ,
dergestalt, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung kein Meister und
kein Geselle für gescholten , unredlich und handwerksunfäbig gehal-
fen werden - sondern die Übrigen Meister und Gesellen rücksichtlich
bei und neben ihm unweigerlic< zu arbeiten schuldig seyn und
bleiben soll.
ür- Eod. 6. 9.
Aufforderungen auf Handwerkserkenntniß aus dreier Herren
sich Landen ist endlich gänzlich verbothen , da es allein dem Candesberrn
<t zukommt, Zünfte und Laden einzurichten , diesen die Geseße vor-
»W. zuschreiben , die Widerspänstigen durc) die Behörden zu bestrafen ,
ger und die Handwerksdifferentien abthun und verbescheiden zu lasse"
anz (Edd. 8. 6); und der Mißbrauch ist abgeschafft, daß die Gesellen
iel- vermittelst eines unter sich selbst anmaßlich gehaltenen Gerichts die
1eiz Meister vorstellen - denselben gebiethen / ihnen allerhand ungereimte
zUs Gesebe vorschreiben, und in deren Verweigerung sie schelten ,
ind strafen , und gar von ihnen aufstiehen, auc< die Gesellen, die nach-
1m. gehends bei ihnen arbeiten , auftreiben und für unretdlich balten.
on Eod. 8. 10.
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fl. S. 319.
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ces Ahndung der eigenmächtigen Abhülfe und des A uf-
standes.
Jene Meister oder Gesellen , weiße der Obrigkeit vorgreifen,
und sich selbst unterständen , einem Angesc<huldigten in Treibung set-
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