Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Ron dem Gewerbs- und Handelswesen. 
benz 
ollen 8. 315. 
ms Mer Streitigkeiten in Handelssachen und zwischen 
144 den Zunftmitgliedern zu schlichten hat. 
In Sachen oder Streitigkeiten , welhe in Handwerkssachen 
einschlagen / oder ibre Mitgenossen angehen, haben die Handwerks- 
QLad- züunfte nicht von selbst zu entscheiden , sondern ihre Beschwerden 
>» der in Sachen - die ihre Profession betreffen , bei des oder der beklag- 
ten Meister oder Gesellen Obrigkeit anzubringen, welc<e beide Paxr- 
teien summaris< vernehmen ,/ und ihnen die Gerechtigkeit nach der 
len Generalordnung und anderen verliehenen Freiheiten , insoweit sie 
gänz- derselben nicht entgegen laufen, ertheilen soll. 
I zu Eod. S. 2. 
Kein Meister oder Geselle hat ferner den andern schriftlich 
oder mündlich zu beschimpfen und zu s<mäben ; vielweniger ist sich 
- des Auftreibens bei sonstiger Strafe zu unterfangen , selbe müssen 
vielmehr sim an der richrerlihen Hülfe und dessen Ausspruche be- 
gnügen , und bis zum erfolgenden Bescheide sich ruhig verhalten , 
dergestalt, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung kein Meister und 
kein Geselle für gescholten , unredlich und handwerksunfäbig gehal- 
fen werden - sondern die Übrigen Meister und Gesellen rücksichtlich 
bei und neben ihm unweigerlic< zu arbeiten schuldig seyn und 
bleiben soll. 
ür- Eod. 6. 9. 
Aufforderungen auf Handwerkserkenntniß aus dreier Herren 
sich Landen ist endlich gänzlich verbothen , da es allein dem Candesberrn 
<t zukommt, Zünfte und Laden einzurichten , diesen die Geseße vor- 
»W. zuschreiben , die Widerspänstigen durc) die Behörden zu bestrafen , 
ger und die Handwerksdifferentien abthun und verbescheiden zu lasse" 
anz (Edd. 8. 6); und der Mißbrauch ist abgeschafft, daß die Gesellen 
iel- vermittelst eines unter sich selbst anmaßlich gehaltenen Gerichts die 
1eiz Meister vorstellen - denselben gebiethen / ihnen allerhand ungereimte 
zUs Gesebe vorschreiben, und in deren Verweigerung sie schelten , 
ind strafen , und gar von ihnen aufstiehen, auc< die Gesellen, die nach- 
1m. gehends bei ihnen arbeiten , auftreiben und für unretdlich balten. 
on Eod. 8. 10. 
en 
fl. S. 319. 
sie | FINN . . EEE j . 
ces Ahndung der eigenmächtigen Abhülfe und des A uf- 
standes. 
Jene Meister oder Gesellen , weiße der Obrigkeit vorgreifen, 
und sich selbst unterständen , einem Angesc<huldigten in Treibung set- 
. 237
	        
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