Von dem Gewerbs- und Handelswesen. '
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rache Handelspolizei,
len ß. 922.
tete Auf welche Gegenstände die Zwecke der Handels-
polizei gerichtet sind.
4 Die Zwecke der Handelspolizei beziehen sich, gleihwie bei der
er Gewerbsyolizei
ten, I. auf die Handlungslehrlinge;
der II. auf die Handlungsdienerz
6 des IIT. auf den unbefugten Handel;
Mit- LV. auf die Handelsleute selbst;
V. auf die Jahrmärkte und die Börse; endlich
ME V1, auf die Händelsgremialverfassung.
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riefe .
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Polizeiaufsicht auf Handlungslehrlinge.
6. 323.
(a: Verhältniß derfelben zu dem Lehrherrn.
2 fl. Der Lehrvertrag ist die Grundlage des Verhältnisses zwischen
dem Prineipale und dem Lehrlinge; -
Ans Dieser Vertrag wird durch die Altern oder Vormünder in der
Art eingegangen, daß die beiderseitigen Pflichten , die Dauer der
Lehrzeit u. dgl. verabredet werden. Zahlt ein Lehrling Lehr= oder
Kostgeld ; so heißt er Practikants
Die Beurtheilung solc<er Verträge gehört vor den Civilrichter.
üben 6. 324.
H Protocollirung und Vorstellung desselben beim
Haändelsstande,
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zu- Jedes Handlungsmitglied in Wien ist bei Strafe seinen Lehr-
als jungen (Practifanten) bei dem bürgerlichen Handelsstande protocol:
und liren zu lassen s<uldig (Verordnung vom 24. April 1783) ; und
es sind dieselben dem versammelten Handelsstande vorzustellen.
Rggsb. vom 20. April 1817.
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