Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. ' 
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0n EE. Übsats. 
) des der 1; e 
rache Handelspolizei, 
len ß. 922. 
tete Auf welche Gegenstände die Zwecke der Handels- 
polizei gerichtet sind. 
4 Die Zwecke der Handelspolizei beziehen sich, gleihwie bei der 
er Gewerbsyolizei 
ten, I. auf die Handlungslehrlinge; 
der II. auf die Handlungsdienerz 
6 des IIT. auf den unbefugten Handel; 
Mit- LV. auf die Handelsleute selbst; 
V. auf die Jahrmärkte und die Börse; endlich 
ME V1, auf die Händelsgremialverfassung. 
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Inge: 
riefe . 
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Polizeiaufsicht auf Handlungslehrlinge. 
6. 323. 
(a: Verhältniß derfelben zu dem Lehrherrn. 
2 fl. Der Lehrvertrag ist die Grundlage des Verhältnisses zwischen 
dem Prineipale und dem Lehrlinge; - 
Ans Dieser Vertrag wird durch die Altern oder Vormünder in der 
Art eingegangen, daß die beiderseitigen Pflichten , die Dauer der 
Lehrzeit u. dgl. verabredet werden. Zahlt ein Lehrling Lehr= oder 
Kostgeld ; so heißt er Practikants 
Die Beurtheilung solc<er Verträge gehört vor den Civilrichter. 
üben 6. 324. 
H Protocollirung und Vorstellung desselben beim 
Haändelsstande, 
nft- 2 
zu- Jedes Handlungsmitglied in Wien ist bei Strafe seinen Lehr- 
als jungen (Practifanten) bei dem bürgerlichen Handelsstande protocol: 
und liren zu lassen s<uldig (Verordnung vom 24. April 1783) ; und 
es sind dieselben dem versammelten Handelsstande vorzustellen. 
Rggsb. vom 20. April 1817. 
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