I. Theil XIV. Abhandlung.
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S. 325. nah
ESreisprechung. 8
Lehczeugniß.
Nach geendigter Lehrzeit wird der Lehrling von den Lehrjahren
freigespromen, und erhält von seinem Principale das Lehrzeugniß.
Auch ist er bei der Freisprechung vem versammelten Handelsstand per-
sönlich vorzustellen.
Kod.
11,
Polizeiaufsic<t auf Handlungsdiener.
S..326.
Gartungen derselben.
Factor. cher
Die Handlungsdiener zerfallen in Factoren, Buchhalter , Cas- bei
siere, Commis und Ladendiener.
Ein Factor , Handlungsvorsteher , Disponent ist diejenige Per- buc
son , welcher die Leitung einer ganzen Handlung, oder doch eines
Theiles derselben übertragen ist. Diese Übertragung geschieht durch dem
eine Procura, welche von dem Principal unter seiner angenom- unt
menen Firma dem bestellten Disponenten zu seiner Legitimation aus-
gestellt, und von dem leßtern zum Zeichen der Annahme derselben 17!
mitgefertigt wird,
IC die Firma des Principals bei dem Mercantil- und Wechsel- du
gerichte protocollirt, so muß die dem Factor ertheilte Procura bei
eben dieser Behörde niedergelegt und protocollirt werden, und er kann Ve
hiervon eine beglaubigte Abschrift zu seiner Legitimation erheben.
Auch wird die ertheilte Procura den Handelsfreunden durch Rund- sein
schreiben bekannt gemacht, und jene Parteien wurden bereits zufolge :
des Geseßes vam 20. März 1724 , mit einer Strafe von 100 Rthlr.
bedroht, welche unteilassen, einen bestehenden Procuraführer binnen
4 Wochen namhaft zu machen. *)
I| die Firma des Principals nicht eingelegt, so verlieren zwar
dadur< jene Geschäfte, welche der Factor dem Inhalte der Vollmacht
gemäß unternommen hat, nichts von ihrer Gültigkeit; aber der Prin-
cipal hat, wenn die Einlegung der Procura nicht binnen 6 Wochen S
geschehen ist, eine Geldstrafe von 50 Rrhlr. verwirkt, |
Wechselordg. von 1763. Art. 8. Zei
Das dießfällige Rechtsverhältniß wird durch die im XXI], Haupte bei
stü des allg. b. G. B. von der Bevollmächtigung und anderen Ar-
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