Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 241
ten der Geschäftsführung normirt, und durch die besonderen Vertröge
näher bestimmt, erweitert oder beschränkt.
a) Als ein Handelsmann wegen unterlassener Aufstellung eines Procurafüh-
rers bei Gelegenheit einer vorgenommenen Reise mit einer Geldstrafe von
100 Rthlrn. belegt wurde, wurde von der k.k, allg. Hoffammer mit De-
hren cret vom 18, Nov. 1830, Hofz. 40145 , Ngg83. 65780 erinnert, daß
zniß. dieses Straferkenntniß nur dann als gerechtfertigt angesehen werden könnte,
per- wenn das von der Behörde zur Grundlage ihrer Entscheidung angeführie
Geseiz vom 20. März 1724 , die Unterlassung der Aufstellung eines Pro-
curaführers mit der obenerwähnten Geldstrafe verpönen würde ; allein da
darin nirgends eine gesetzliche Nothwendigkeit ausgedrü>t ist, im Falle
einer Abreise einen Procuraführer aufstellen zu müssen , so sey die Anwen
dung des gedachten Gesees auf den vorliegenden Fall ganz unstatthaft,
und die andictirte Geldstrafe deßhalb nicht gerechtfertigt , weil jene Hand-
lung geseßlich mit keiner Geldstrafe bedroht ist.
6. 327.
Buchhalter, Cassier.
Ein Buchhalter hat die Handelsgeshäfte aus den Nebenbü-
hern in das Hauptbuch zur Firmirung der Conti einzutragen, und
Cas- bei doppelter Buchführung hat er auch das Journal zu führen.
Der Cassier dat die Handlungscassa zu besorgen, und das Cassa-
Pex- buch zu führen.
neg Der Handlungsdiener, Commis und Ladendiener muß] sich; bei
ur< dem Eintritte in den Dienst mit einem glaubwürdigen Lehrzeugnisse
0m- und über seine Moralität ausweisen.
ausz Vorsch. des Wiener bürgerl. Handelsstandes vom 26. Jänner
[ben 1713.
Das Verhältniß zwish<en Handlungsdiener und Principal wird
hsel- durch den zwischen ihnen. abgeschlossenen Dienstvertrag bestimmt.
bei Hier gelten die Bestimmungen des XXVI, Hauptstückes von
ann Verträgen über Dienstleistungen.
ben. Beim AYustsritte aus dem Dienste hat der Handlungsdiener von
ind- seinem Principale ein Servierzeugniß zu erhalten.
olge a) Die für Gesellen bestehenden Wanderbücher finden auf Handlungsdiener
bir. feine Anwendung, Sie werden nebst den Zeugnissen ihrer Dienstgeber auch
nen mit obrigkeitlichen Reisepässen versehen.
Har 6. 328.
acht Warnung vor falsc<hen Servierzeugnissen.
en? Wegen der Conduite ter Handlungsdiener ist eine angemessene
ven Strenge in Ausfertigung der Zeugnisse anbefohlen.
Es ist daher jederzeit genau darauf zu sehen, ob die producirten
Zeugnisse nicht unrichtig seyen / bei dem mindesten Zweifel, welcher
use hei der Einsicht derselben sich darbietber, unter eigener strenger Ver-
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