Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 241 
ten der Geschäftsführung normirt, und durch die besonderen Vertröge 
näher bestimmt, erweitert oder beschränkt. 
a) Als ein Handelsmann wegen unterlassener Aufstellung eines Procurafüh- 
rers bei Gelegenheit einer vorgenommenen Reise mit einer Geldstrafe von 
100 Rthlrn. belegt wurde, wurde von der k.k, allg. Hoffammer mit De- 
hren cret vom 18, Nov. 1830, Hofz. 40145 , Ngg83. 65780 erinnert, daß 
zniß. dieses Straferkenntniß nur dann als gerechtfertigt angesehen werden könnte, 
per- wenn das von der Behörde zur Grundlage ihrer Entscheidung angeführie 
Geseiz vom 20. März 1724 , die Unterlassung der Aufstellung eines Pro- 
curaführers mit der obenerwähnten Geldstrafe verpönen würde ; allein da 
darin nirgends eine gesetzliche Nothwendigkeit ausgedrü>t ist, im Falle 
einer Abreise einen Procuraführer aufstellen zu müssen , so sey die Anwen 
dung des gedachten Gesees auf den vorliegenden Fall ganz unstatthaft, 
und die andictirte Geldstrafe deßhalb nicht gerechtfertigt , weil jene Hand- 
lung geseßlich mit keiner Geldstrafe bedroht ist. 
6. 327. 
Buchhalter, Cassier. 
Ein Buchhalter hat die Handelsgeshäfte aus den Nebenbü- 
hern in das Hauptbuch zur Firmirung der Conti einzutragen, und 
Cas- bei doppelter Buchführung hat er auch das Journal zu führen. 
Der Cassier dat die Handlungscassa zu besorgen, und das Cassa- 
Pex- buch zu führen. 
neg Der Handlungsdiener, Commis und Ladendiener muß] sich; bei 
ur< dem Eintritte in den Dienst mit einem glaubwürdigen Lehrzeugnisse 
0m- und über seine Moralität ausweisen. 
ausz Vorsch. des Wiener bürgerl. Handelsstandes vom 26. Jänner 
[ben 1713. 
Das Verhältniß zwish<en Handlungsdiener und Principal wird 
hsel- durch den zwischen ihnen. abgeschlossenen Dienstvertrag bestimmt. 
bei Hier gelten die Bestimmungen des XXVI, Hauptstückes von 
ann Verträgen über Dienstleistungen. 
ben. Beim AYustsritte aus dem Dienste hat der Handlungsdiener von 
ind- seinem Principale ein Servierzeugniß zu erhalten. 
olge a) Die für Gesellen bestehenden Wanderbücher finden auf Handlungsdiener 
bir. feine Anwendung, Sie werden nebst den Zeugnissen ihrer Dienstgeber auch 
nen mit obrigkeitlichen Reisepässen versehen. 
Har 6. 328. 
acht Warnung vor falsc<hen Servierzeugnissen. 
en? Wegen der Conduite ter Handlungsdiener ist eine angemessene 
ven Strenge in Ausfertigung der Zeugnisse anbefohlen. 
Es ist daher jederzeit genau darauf zu sehen, ob die producirten 
Zeugnisse nicht unrichtig seyen / bei dem mindesten Zweifel, welcher 
use hei der Einsicht derselben sich darbietber, unter eigener strenger Ver- 
elr? VI. (Gewerbswesen.) 16
	        
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