Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

kc LI. Theil XIV. Abhandlung. 
Falle ist der Normalpreis in dem nämlichen Betrage, wie er 1811 
bei Erlassung des Finanzpatentes bestand, jedoch nur in W. W. 
anzunehmen ; im zweiten Falle har eine gerichtliche Schätzung Statt, 
und der Normalpreis ist in jedem Falle in W. W. zu reguliren. 
Rggd. vom 4. Juli 1827, Hofb. vom Jahre 1826 , Rggsz. 
61060. 
Die Ausmittlung eines noch nicht befannten Normalpreises ei- 
nes radicirten Gewerbes hat übrigens in dem Augenblicke einzutreten, 
wo das Gewerbe zum Verkaufe selbst gebrac<ht wird, 
daher auch ein sol<er Verkäuf nicht eher geschehen darf, als bis 
der Normalpreis ausgemittelt worden ist. 
Hofkzlv. vom 2. Oct. 1824, Hofz. 29500, Rggsz. 49023, 
Rggsv. vom 19. Sept. 1820, Rggsz. 50448. 
Ein solc<es Gewerbe ist ferner nie um einen höhern Preis , als 
dieses von dem letzten Besitzer erkauft worden ist, zu verkaufen. 
Rggsv. vom 27. Jänner 1784, 5. 1, Hofb. vom 13. Nov. | 
1799. 
6. 19. 
ad 3. Bestandverlassungsfähigkeit, 
Dem Inhaber eines Hauses, auf wel<em ein Gewerbe radi- 
cirt it, kann nicht versagt werden, solches für den Fall / als er 
zu dessen Ausübung nicht selbst die Freiheit oder Eigenschaft hat, an 
einen Dritten in Bestand zu verlassen. 
Hofkzld. vom 17. Mai 1803. 
Rücksichtlih der Ausübung eines solchen radicirten Gewerbes 
S. unten. 
S. 20. 
ad 3. Verkäufliche Gewerbe. 
Verkäufliche Gewerbe sind solhe, welche zwar keinem 
Hause ankleben , doch aber von dem Inhaber an seine Kinder über- 
rragen - verkauft, verschenkt und verpfändet werden - und mir wel- 
<hem derselbe wie mit seinem andern Eigenthume schalten kann , die 
jedoch niemals den Gegenstand des Grundbuches ausmachen ,/ indem 
sie auf Grund und Boden keine Beziehung haben, folglich auch nicht 
den Grundbüchern eingeschaltet werden können. 
Hofentschl. - vom 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12. März 
1795, S. 3, Hofkzld. vom 26. Juli 1825, Hofz. 22908, Rggsz. 
40990. 
Bei den Magisiraten und Dorfobrigkeiten sind hierüber ordent- 
liche Vormerkprotocolie zu führen, in diesen ist jedem verkäuflichen 
Gewerbe ein besonderes Blatt zu widmen , auf diesem der Besik- 
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