Pon dem Gewerbs- und Handelswesen. 243
eu 2) Siehe dießfalls : Über den Geist der österreichishen Geseßgebung in Be-
n dere ziehung auf den unbefugten Handel im Allgemeinen und der Handels8ge-
renge schäfte mit Credit3papier insbesondere, von A, Falkbeer. Wien, bei Braus-
müller und Seidel 18321.
ollte , | 6. 331.
; oder Wer unbefugten Handel treibt.
? Be- Handelswerber vor erhaltener Bewilligung zum Handel.
wers RE I . 685 ; . . :
Fn Ohne vorläufig erhaltenem Befugnisse darf kein Handelswer:
) auf ber in eine Handlung eintreten, und solche auf eigene Rechnung
nheit führen.
ehen. Hofres. vom 9. Oct. 1769.
Dem bürgerlichen Handelsstande in Wien wurde daher aufge-
tragen / in derlei Fällen allemal sogleich die Anzeige zu machen,
um solchen Unordnungen bei Zeiten zuvorkommen zu können, denn
niemand soll befugt seyn, vor erhaltener Bewilligung der Behörde ;
rs. und vor geschehener und für richtig anerkannter Ausweisung des be»
e an- stimmten Fonds eine Handlung anzutreten.
x die Hofd. vom 18. Oct. 1793;
zidigt
vers 6. 332.
6 Einstellung unbefugter Waarenlager.
deuts Da ohnehin aller unbefugte Handel verbothen ist , so folgt
von selbst, daß unberechtigte Händler kein Waarenlager halten
dürfen.
Hofd. vom 23. Juni 1996.
S. 333.
Handelsleute anderer Provinzen.
Handelsleute anderer Provinzen, sind in der Regel zur
Haltung einer Niederlage in Wien, außer der Marktzeit nicht
berechtigt.
Nggs8v. vom 39. Mai 1817.
1 all:
tliche 5. 334.
3 Be- Fremde Handelsleute.
5 Inwiefern ihnen der Handel gestattet ist, inwiefern nicht.
ene Fremden Kauf- und Handelsleuten ist außer den Saupt-
Zahrmarktspläten , keineswegs im Lande am allerwenigsten an der
801, Gränze, eine Niederlage zu halten gestattet.
Patent. vom 24. März 1747, 8. 3, Allerh. Entschl; vom
13. Oct. 1784.
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