244 1. Theil XIV. Abhandlung.
Allen fremden Handelsleuten, die sich mit Geschäften in Öster-
reich, und mit ordentlichen Pässen ihrer Regierung ausweisen, sind Au
zwar die Pässe dahin zu vidiren, allein sie erhalten da- zu
dur< kein Recht, den Hausierhandel zu treiben, sit
der ihnen ein für allemal untersagr bleibt, Es istihnen
bloß gestattet, mit ihren Waaren, wenn sie nach dem Mauth-
systeme einzuführen erlaubt sind, und sie die Zollgebühren de
berichtigt haben, die Jahrmärkre zu deziehen , und außer die- dec
sem den Handel damit im Großen zu treiben. |
Rggs8d. vom 31. Oct. 1812. 17
ßS. 335. ord
Fremde Händler dürfen außer Marktzeit keinen *
Preiscourrant bekannt machen. be
Es kann zwar einem Wiener Großhändler nicht verweigert
werden, fremde, im Handel erlaubre Waaren adzuseßen, und ihre Ve
Preise bekannt zu machen ; dieses darf sich aber keineswegs dahin we
ersirec>en , für fremde Kaufleute, auf deren Namen einzuschreiten, ge!
die im Allgemeinen nur zum Handel während den Jahrmarktzeiten
befugt sind , binnen welchen sie auch ihre Preiscourrants bekannt
machen mögen.
Außer diesen ist ihnen aber jeder Handel untersagt , und
folglih auch die Ankündigungen nicht zu gestatten, die sich nur
auf das Recht zu jenen gründen.
. Rggsd. vom 27. März 1804, Rggsv. vom 31. Oct. 1812.
Allgemeine Gestattung des Ankaufs inländischer brit
Waaren für das Ausland. ein
Dagegen ist Jedermann , er sey In- oder Ausländer, Kauf- von
mann oder Fabrikant, erlaubt, in das Ausland inländische er
Waaren zu versenden, und zu diesem Ende ist die mauthämtliche geb
Amtshandlung in Anspruch zu nehmen. Da
Commerz, Hofd. vom 23. Juli 1822. blei
S. 337. 71:
Fremde Commissionar. “
Als man vernahm, daß sich in die Hauptstädte der Provin-
zen verschiedentliche Commissionäre von fremden, insonderheit fran-
zösischen Waaren und Fabrikaten einschleichen , welcge durch allerlei
Mittel die Privatpersonen zu Bestellungen zu bewegen suchen,
so wurden die Ländersiellen angewiesen , auf solche son an und
für sich nicht erlaubte Unterbandlungen nicht nur ibres Orts alle