Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

LD X. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 339. <e 
Welche Commissionäre dennoch zulässig sind. ge) 
Es ist in der Wesenheit einer vernünftigen Commerzleitung , 
daß fremde Kaufleute keineswegs verhindert werden dürfen , zur ein 
Abschließung besonders wichtiger Geschäfte, und zum Einkaufe gro- wit 
ßer Waarenparthien von Zeit zu Zeit eigene vertraute Menschen rur 
oder sogenannte Commissionäre abzuschicken. der 
Nur gegen solc<e Fremde ist daher mit Strenge vorzugehen, die rir 
sib jahrweise hier aufhalten, und, außer dem zum allgemei- 
nen Verkehre bestimmten Marktzeiten , ohne besondere obrigleitli- 
<de Erlaubniß solche Handelsgeschäfte berreiben , wodurc< sie die 
Rehte der Wiener Handelsleute beeinträchtigen , dem Staate die 
ihm gebührenden Abgaben entziehen, und den Gewinn, den sie ma- Ir 
cen, in das Ausland schleppen. 
Hoffammerv. vom 2. August 1808. 
6. 340. HR 
Hintanhaltung fremder Juden. 
Die Handelsgremien haben über die Mißbräu>e der fremden is 
Juden sorgfältig zu wachen, und bei derselben Enideckung unver- ten 
züglic< Anzeige an die Behörden zu machen (Patent vom 2. Jänner St! 
1782 , S8. 21, Verordnung vom 8. März 1786); denn es sollen DY 
nur Pässe zum Besuche der Jahrmärkte an sie ausgefertigt werden. un 
Nggsd. vom 19. Jänner 1819, Rggsz. 2242. wi 
Solchen mit Pässen versehenen Juden ist dann aher auch der sch 
Ankauf roher Producte auf dem Lande nicht versagt. Der Tuchhan- 
del jeder Art, weil er die Natur des Verkaufshandels an sich hat, 
ist ihnen nur auf Zahrmärkten , der Hausierhandel aber niemals zu- 
gestanden. . 
Rggsv. vom 16. Febr. 1819, Rggsz. 5394. 
Die Behörden auf dem Lande haben auf Handhabung der bin- 
sichtlich der Juden bestehenden Vorschriften zu wachen, und. für die int 
Handhabung zu sorgen, und im Betretungsfalle haben sie den Na- 96 
men und die Herkunft mit der gepflogenen Amtshandlung anzuzeigen, me 
damit diese Anzeige von dem Kreisamte der Polizei-Oberdirecrion zur Ge 
weiteren Amtshandlung gegen sole Juden mitgetheilt werde, red 
Das Kreisamt hat die Amtshandlung der Dominien in gedachter die 
Beziehung zu überwachen , und auf den Erfolg zu wirken. ber 
Die k. k. Polizei- Oberdirection hat gleichfalls ihre Aufmerk: 
samkeit darauf zu richten, ob den Juden ein geseßwidriges Aufhalten 
zm Lande zur Last falle, und die Mittheilung dem Kreisamte zu ma- 
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