Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 247 
<hen, welches gegen die nachlässigen Dominien oder Ortsgerichte die 
geseßliche Ahndung zu verfügen hat. 
Nggs8y. vom 27, März 1824, Z. 14655. 
tung , Indessen kann Regierung fremden Israeliten zur Schlichtung 
.- zur eines bestimmten Geschäftes einen zeitweiligen Aufenthalt in Wien be- 
e gro- willigen, es kommt ihr aber nicht zu, ihn durch fortwährende Verlänge- 
nschen rungen zum Behufe des Betriebes eines ordentiihen Plaßgeschäftes 
dergestalt auszudehnen, daß hierbei die fremden Jsraeliten den Toles 
1, die rirtven gleichgestellt werden. 
jem ' Hoffzld. vom 23. Febr. 1827, Hofz. 58245, Rggs8z. 12725. 
eitli- 
e die 6. 341. 
be die : 
e ma- Recht und Pflicht des Handelsstandes, unbefugten 
Handel anzuzeigen. 
Der Handelsstand hat den ernstlihen Bedacht auf Entdeckung 
und Abstellung der heimlichen Niederlagen zu machen. 
 . Hofd. vom 1. Dec. 1768, 8. 3. " 
Der bürgerlihe Handelsstand, und insbesondere der Vorstand 
desselben hat sowohl das Recht, als auch die Pflicht auf sich , die 
mden zu dessen Kennrniß gelangenden Unfüge, wodurc< die hochbesteuer- 
nver* ten Rechte seiner Mitglieder nicht minder als jene des allerhöchsten 
inner Steuerfonds beeinträchtigt werden , den betreffenden Behörden zur 
sollen vorschriftmäßigen Amtshandlung anzuzeigen, und falls er bei den 
rden. untergeordneten Instanzen keinen zureichenden Schuß und keine 
wirksame Abhülfe zu finden vermeint , das Einschreiten und die Ent- 
) der sheidung der höheren Behörde hierüber in Anspruch zu nehmen. 
han- Hoffammerd. vom 12. Nov. 1838, Hofz. 43527, Rgg5s2. 66358. 
hat, 
3 zu 6. 342. 
Pfli<t der Behörden, den Handelzscand zu shüßen. 
hin- Se. Maj. haben mit allerh. Entsc<l. vom 24. Febr. 1827, 
r die intimirt durch die Hofd. vom 8. und 12. März 1827, Z. 9617 und 
Na- 9620 sowohl den untergeordmweten Behörden „ als auch der Hofkam- 
gen, mer zur strengen Pfliht zu machen geruht, die Handels- und 
1 zur Gewerbsleute gegen unbefugte Eingriffe und Störangen ihrer Ge- 
rechtsamen nachdrücklich zu süßen, und darüber zu wachen , daß 
<hter die gegen derlei Unfüge und Unordnungen bestehenden Gesetze genau 
beobachtet werdeu. 
ier Hoffammerd. vom 12. Nov. 1838, Hofz. 42527, Na98;. 66358. 
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