Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 247
<hen, welches gegen die nachlässigen Dominien oder Ortsgerichte die
geseßliche Ahndung zu verfügen hat.
Nggs8y. vom 27, März 1824, Z. 14655.
tung , Indessen kann Regierung fremden Israeliten zur Schlichtung
.- zur eines bestimmten Geschäftes einen zeitweiligen Aufenthalt in Wien be-
e gro- willigen, es kommt ihr aber nicht zu, ihn durch fortwährende Verlänge-
nschen rungen zum Behufe des Betriebes eines ordentiihen Plaßgeschäftes
dergestalt auszudehnen, daß hierbei die fremden Jsraeliten den Toles
1, die rirtven gleichgestellt werden.
jem ' Hoffzld. vom 23. Febr. 1827, Hofz. 58245, Rggs8z. 12725.
eitli-
e die 6. 341.
be die :
e ma- Recht und Pflicht des Handelsstandes, unbefugten
Handel anzuzeigen.
Der Handelsstand hat den ernstlihen Bedacht auf Entdeckung
und Abstellung der heimlichen Niederlagen zu machen.
. Hofd. vom 1. Dec. 1768, 8. 3. "
Der bürgerlihe Handelsstand, und insbesondere der Vorstand
desselben hat sowohl das Recht, als auch die Pflicht auf sich , die
mden zu dessen Kennrniß gelangenden Unfüge, wodurc< die hochbesteuer-
nver* ten Rechte seiner Mitglieder nicht minder als jene des allerhöchsten
inner Steuerfonds beeinträchtigt werden , den betreffenden Behörden zur
sollen vorschriftmäßigen Amtshandlung anzuzeigen, und falls er bei den
rden. untergeordneten Instanzen keinen zureichenden Schuß und keine
wirksame Abhülfe zu finden vermeint , das Einschreiten und die Ent-
) der sheidung der höheren Behörde hierüber in Anspruch zu nehmen.
han- Hoffammerd. vom 12. Nov. 1838, Hofz. 43527, Rgg5s2. 66358.
hat,
3 zu 6. 342.
Pfli<t der Behörden, den Handelzscand zu shüßen.
hin- Se. Maj. haben mit allerh. Entsc<l. vom 24. Febr. 1827,
r die intimirt durch die Hofd. vom 8. und 12. März 1827, Z. 9617 und
Na- 9620 sowohl den untergeordmweten Behörden „ als auch der Hofkam-
gen, mer zur strengen Pfliht zu machen geruht, die Handels- und
1 zur Gewerbsleute gegen unbefugte Eingriffe und Störangen ihrer Ge-
rechtsamen nachdrücklich zu süßen, und darüber zu wachen , daß
<hter die gegen derlei Unfüge und Unordnungen bestehenden Gesetze genau
beobachtet werdeu.
ier Hoffammerd. vom 12. Nov. 1838, Hofz. 42527, Na98;. 66358.
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