iL. Theil XIV. Abhandlung.
6. 343. .
Welcher Behörde das erste Erkenntniß zusteht.
Je nachdem eine Behörde irgend ein Befugniß ertheilt bat,
Fommt ihr auch das Erkenntniß zu , inwiefern dasselbe gemißbraucht
worden sey. *
In keinem Falle aber ist den Behörden gestattet , sic dießfalls :
Eigenmächtigkeiten zu erlauben , als unter dem Vorwande der Be-
strafung unbefugten Handels , voreilige Maßregeln gegen die geseßz
mäßigen Freiheiten des Commerzes im Allgemeinen zu ergreifen , !
und es ist sich streng an den Geist jener Verordnung zu halten,
welche unterm 2. August 1808 erlassen wurde.
Hofkzlv. vom 11. April 1809, Rggs. Int. vom 1. Mai 1809.
6. 344. 2
Pflicht des Mercantil- und Wechselgerichtes. ,
Das Mercantil- und Weselgericht hat von Amtswegen dar- v
auf zu wachen, daß nicht unbefugter Weise Handels - und Wechsel-
geschäfte getrieben werden. '
Hofkammerd. vom 9. Juli 1804, Rggsd, vom 9. Jänner 1816, M
Commerz. Hofd. vom 11. April 1811. ä
Auf keinen Fall kann es aber bei Angelegenheiten, wodei dem- ;
selben bloß die Einleitung der nöthigen Erhebung zusieht , factisch
einschreiten , Strafen verhängen , und die des unbefugten Handels
sic) schuldig machenden Juden eigenmächtig abschaffen.
Hofkammerd, vom 2. August 1808.
6. 345.
Wenn ein rechtsfräftiger Beweis der Schuld nicht
abgeleitet werden kann.
Ein rechtskräftiger Beweis der Schuld kann nicht abgeleitet wer-
den , wenn ein Geständniß des Factums von Seite der Beschuldigten
einerseits nicht vorliegt, und andererseits der Magistrat bei der ge: '
pflogenen Untersuchung die Aussagen der hierüber abgehörten Zeu-
gen nicht , wie es nach der Analogie der Bestimmungen über das
allgemeine Strafverfahren geschehen soll, den Inquisiten vorge-
halten , die Zeugen selbst namhaft gemacht und entgegengestellt bat.
Hofkammerd. vom 12. Nov. 1838, Hofz. 43527 , Rggsz.
66358.
Die vorgefundenen Bücher sind übrigens bei Gelegenheit sol»
der Untersuhungen zu inventiren und zu beschreiben, damit die
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