Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. s 
yn, 
icht . ; 
2. Maßregeln zur Befestigung des Credits der 
d[. Handelsleute. 
6. 356. 
. Wie hiervon zu handeln kommt. 
Y ts ; . 
Zur Beförderung des Handels und namentlich auch zur Erhal- 
, tung des Handelscredits dient vorzüglich : 
(da 14. eine strenge Fondsausweisung, 
bei 2. die Firmaprotocollirung, und 
en 3, eine verläßlihe Führung der Handelsbücer. 
I. 2) Siehe auch das österr. Wechselrecht von Ferdinand Neupauer 1822. 
sie 
M 3) Fondausweisung. 
f- 
'Ny 6. 357. 
l . 5 2 
r Nothwendigkeit derselben bei Handlungen. 
ld Die Fondausweisung und Protocollirung der Firma, bei dem 
nz E, |E. Mercantil- und Wechselgerichte ist eine Bedingung, 
rt ohne deren Erfüllung ein verliehenes Handelsrecht gar nicht ausgeübr 
b- werden darf. . 
en Rggsv. vom 10. März 1801. 
er In Ansehung der großen Hauptstädte, wo Mercantil - und 
d Wechselgerichte schon bestehen , hat es bei der, den Handelswerbern 
; bisher obgelegenen Ausweisung der dazu erforderlichen Requisiten , 
b. und des geseßmäßigen Handlungsfondes dergestalt zu verbleiben , daß 
st zwar künftig die in jenen Hauprstadten vorkommenden dergleichen 
Bittsteller sicd bei dem dortigen Stadtmagistrate gleich anfangs zu 
1“ melden , dieser aber sohin, insofern er wider ihre Aufnahme sonst 
kein Bedenkeu fände, sie zur ordnungsmäßigen Außsweisung der 
vorgeschriebenen Ne quisiten, und des bestimmten Handlungs- 
fond es an vas Mercantil- und Wechselgericht zu weisen , lelzteres 
ein so anderes zu untersuchen , und allenfalls darüber den betreffen- 
den Parteien ein Attestat zu ertheilen habe, daß sie die erforderlichen 
Requisiten , und den ausgemessenen Handlungsfond gebührend aus- 
gewieseu hätten , wo sodann der Magistrat, über Einlegung gleich 
gedachter Attestate, wegen wirklicher Einverleibung der Bitt- 
steller in den bürgerlichen Handelsstand, das Nöthige 
veranlassen soll. 
Hofd. vom 30. März 1776, 8. 2. 
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