Von dem Gewerbs- und Handelswesen. s
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icht . ;
2. Maßregeln zur Befestigung des Credits der
d[. Handelsleute.
6. 356.
. Wie hiervon zu handeln kommt.
Y ts ; .
Zur Beförderung des Handels und namentlich auch zur Erhal-
, tung des Handelscredits dient vorzüglich :
(da 14. eine strenge Fondsausweisung,
bei 2. die Firmaprotocollirung, und
en 3, eine verläßlihe Führung der Handelsbücer.
I. 2) Siehe auch das österr. Wechselrecht von Ferdinand Neupauer 1822.
sie
M 3) Fondausweisung.
f-
'Ny 6. 357.
l . 5 2
r Nothwendigkeit derselben bei Handlungen.
ld Die Fondausweisung und Protocollirung der Firma, bei dem
nz E, |E. Mercantil- und Wechselgerichte ist eine Bedingung,
rt ohne deren Erfüllung ein verliehenes Handelsrecht gar nicht ausgeübr
b- werden darf. .
en Rggsv. vom 10. März 1801.
er In Ansehung der großen Hauptstädte, wo Mercantil - und
d Wechselgerichte schon bestehen , hat es bei der, den Handelswerbern
; bisher obgelegenen Ausweisung der dazu erforderlichen Requisiten ,
b. und des geseßmäßigen Handlungsfondes dergestalt zu verbleiben , daß
st zwar künftig die in jenen Hauprstadten vorkommenden dergleichen
Bittsteller sicd bei dem dortigen Stadtmagistrate gleich anfangs zu
1“ melden , dieser aber sohin, insofern er wider ihre Aufnahme sonst
kein Bedenkeu fände, sie zur ordnungsmäßigen Außsweisung der
vorgeschriebenen Ne quisiten, und des bestimmten Handlungs-
fond es an vas Mercantil- und Wechselgericht zu weisen , lelzteres
ein so anderes zu untersuchen , und allenfalls darüber den betreffen-
den Parteien ein Attestat zu ertheilen habe, daß sie die erforderlichen
Requisiten , und den ausgemessenen Handlungsfond gebührend aus-
gewieseu hätten , wo sodann der Magistrat, über Einlegung gleich
gedachter Attestate, wegen wirklicher Einverleibung der Bitt-
steller in den bürgerlichen Handelsstand, das Nöthige
veranlassen soll.
Hofd. vom 30. März 1776, 8. 2.
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