Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

2:1. I. Theil XIV. Abhandlung. 
In Absicht der Aufnahme der Großhändler, hat es bei dem un- 
term 23. Mai 1774 ergangenen Normale sein weiteres Verbleiben. ei 
EKod. wil 
him 
S. 358. lich 
Wer Fonds ausweisen muß. zu 
Keiner soll zum Wechsler oder anderen Handelsmanne aufge- 
nommen werden , "welcher nicht mit eigenen Mitteln oder realen rar 
Fonds eines wirklich vorhandenen Einlogscapit.ls versehen ist (Falli- Po! 
tenordnung vom 18, August 1734, 1. Abtheilung); und Niemand 
Fann durch die Protocollirung des Wechselgerichtes einer accreditirten 
Handlung 2) theilhafrig werden, der nicht zuvor zeigt, daß er sei- 
nen Handlungsfond vor der politischen Behörde ausgewiesen 
hat, und daß solcher von der Landesstelle , oder von dem Kreisamte 
als zureichend befunden worden ist. Es hat übrigens bei den bereits , 
bestehenden Vorschriften in Ansehung der Schuldigkeit , einen Hand- = 
lungsfond auszuweisen, und dessen Ausmessung zu verbleiben. Wt. 
Hofd. vom 9. und 22. Oct. 1787, dann 18. Ott. 1793. OD 
a) Auf dem flachen Lande ist keine Fondsausweisung bei Erlangung einer ein 
Handlung geseklich vorgeschrieben, und es genügr, wenn von dem Hand- 
lungsbewerber nur der Besiß eines zur Anschaffung des ersten Waaren- ge 
vorräaths nothwendigen Vermögens bekannt ist: Ve 
Rggs8d. vom 30, Juli 1824 , Rgg83. 34962, zu 
Sy wie auch die Mitglieder jener 507 von Handelsleuten, für 
welche keine Fondssumme vorgeschrieben isf, zur Ausweisung eines Fonds 
nicht verpflichtet, wohl aber hierzu sedenfalls berechtigt sind, , 
wenn ihnen das Recht zur Ausstellung trockener Wechsel zusteht. ist 
Hoffammerd. vom 29, Sept, 1812, tg 
m 
8. 3359. ste, 
Wiedereintreten einer neuen Handlung. 0; 
Auch derjenige, der ein Handlungsbefugniß schon besaß, hat [M 
beim Antritte eines neuen, den Handlungsfond neuerdings aus- Ab 
zuweisen (Hofres. vom 21. Dec. 1774) ; denn es unterliegt keinem An 
Zweifel , daß jeder , der eine Handlung unternimmt , oder errichtet, ad 
den gehörigen Fond ausweisen muß; und der Umstand, daß derselbe 
schon ehemals eine Handlung besaß, kann ihn zu keinem Anspruche ihr 
auf eine Ausnahme berechtigen , da seine Vermögumstände sich in Li 
der Zwischenzeit verändert haben können und die Fondsausweisung, ER: 
die Vermögenskräfte , die neu anzutretende Handlung betreiben zu 
fönnen, darthun muß, wobei dasjenige, was auf die aufgegebene sar 
HDandlung Bezug hatte, nicht mehr in Erwägung gezogen werden kann. 
Koffammerd. vom 18. August 1806. fit 
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