3 I. Theil XV. Abhandlung.
Es ist demnach der Witwe die Fortseßung der Handlung nur
dann zu belassen, wenn sie hierzu den erforderlihen Fond auszu-
weisen im Stande ist.
Hofd. vom 4. Juni 1795, Hofd. vom 29. Juni 1795.
So wie auch die Witwen der Großhändler , welche die Groß-
handlung fortführen wollen , jenen Fond auszuweisen haben, wel-
<en ihr verstorbener Gatte bei dem Antritte seiner Handlung aus-
zuweisen, verpflichtet war. %3-
Hoffammerd. vom 5. Mai 1806.
S. 361.
In kb, k. Bothmäßigkeit übertretende Türken. |
Bei den für k. k. Unterthanen fich erklärenden Türken ende ffe
lic ist, falls sie ein Handlungsbefugniß ansuchen , ebenfalls die ker
vorläufige Untersuchung des Handelsfondes zu pflegen (Hofd. vom
19. März 1770, 5. 2); und von ihnen ist die Nusweisung jener
Summe anzuverlangen , welche für andere in fihrer Classe gebö-
rige Großhändler ausgemessen ist, oder do< au3sgemessen werden
dürfte , wobei in Ansehung des öffentlichen Besitzes oder Sicher-
stellung erwähnten Handlungsfonds -das nämliche, wie bet anderen
Handlungswerbern zu beobachten ist. ad
Hofd. vom 19. März 1770, 5. 2.
Hierüber umständlicher im Theile IT dieser Abhandlung von
dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen. nam
6. 362. in
Worin die Fondsausweisung besteht. Mä:
Bei der Fondsgausweisung 2?) müssen nac< dem Hofd. vom
22. Febr. 1770 die Handiungswerber die Hälfte des nach Un- Nep
terschied der Handlungen erforderlichen Handlungsfonds statt des Wit
früheren Drittels aus eigenem Vermögen ausweisen, die andere lung
Hälfte aber können sie werd
a. durc< tüchtige Cautionen, oder lung
ß. durch die Socios sicherstellen.
Die privilegirten Großhändler in Wien haben jedoc< den vor- leih1
geschriebenen Fond ganz aus eigenem Vermögen auszuweisen eine!
(Hofkammerd. vom 30. April 1811); und ein Fabriksinhaber oder delt,
Fabriksinteressent, der eine Großhandlung antreten will» muß dar- ursp
thun , daß der von ihm auszuweisende Handlungsfond von dem lung
Fabriksvermögen abgesondert bestehe.
Hofbesch. vom 14. April 1788. um
die a
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