Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

3 I. Theil XV. Abhandlung. 
Es ist demnach der Witwe die Fortseßung der Handlung nur 
dann zu belassen, wenn sie hierzu den erforderlihen Fond auszu- 
weisen im Stande ist. 
Hofd. vom 4. Juni 1795, Hofd. vom 29. Juni 1795. 
So wie auch die Witwen der Großhändler , welche die Groß- 
handlung fortführen wollen , jenen Fond auszuweisen haben, wel- 
<en ihr verstorbener Gatte bei dem Antritte seiner Handlung aus- 
zuweisen, verpflichtet war. %3- 
Hoffammerd. vom 5. Mai 1806. 
S. 361. 
In kb, k. Bothmäßigkeit übertretende Türken. | 
Bei den für k. k. Unterthanen fich erklärenden Türken ende ffe 
lic ist, falls sie ein Handlungsbefugniß ansuchen , ebenfalls die ker 
vorläufige Untersuchung des Handelsfondes zu pflegen (Hofd. vom 
19. März 1770, 5. 2); und von ihnen ist die Nusweisung jener 
Summe anzuverlangen , welche für andere in fihrer Classe gebö- 
rige Großhändler ausgemessen ist, oder do< au3sgemessen werden 
dürfte , wobei in Ansehung des öffentlichen Besitzes oder Sicher- 
stellung erwähnten Handlungsfonds -das nämliche, wie bet anderen 
Handlungswerbern zu beobachten ist. ad 
Hofd. vom 19. März 1770, 5. 2. 
Hierüber umständlicher im Theile IT dieser Abhandlung von 
dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen. nam 
6. 362. in 
Worin die Fondsausweisung besteht. Mä: 
Bei der Fondsgausweisung 2?) müssen nac< dem Hofd. vom 
22. Febr. 1770 die Handiungswerber die Hälfte des nach Un- Nep 
terschied der Handlungen erforderlichen Handlungsfonds statt des Wit 
früheren Drittels aus eigenem Vermögen ausweisen, die andere lung 
Hälfte aber können sie werd 
a. durc< tüchtige Cautionen, oder lung 
ß. durch die Socios sicherstellen. 
Die privilegirten Großhändler in Wien haben jedoc< den vor- leih1 
geschriebenen Fond ganz aus eigenem Vermögen auszuweisen eine! 
(Hofkammerd. vom 30. April 1811); und ein Fabriksinhaber oder delt, 
Fabriksinteressent, der eine Großhandlung antreten will» muß dar- ursp 
thun , daß der von ihm auszuweisende Handlungsfond von dem lung 
Fabriksvermögen abgesondert bestehe. 
Hofbesch. vom 14. April 1788. um 
die a 
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