Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 257 
u a) Für jene Handlungsclassen , in welche ein Handelsmann einifritt, ist eine 
bestimmte Fondssumme geseßlich vorgeschrieben. 
Hofkammerd. vom 29. Sept. 1812. 
Rücksichtlich dieser Classenfonds S. Theil I1 dieser Abhandlung von 
'oß- dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen. : 
el: 
vn S. 363. 
Worin dieser Ausweis aus eigenem Vermögen beste: 
“Den fkann 
Diese Ausweisung aus eigenem Vermögen kann bestehen : 
a. in baarem Gelde *), und 
R. in öffentlichen Privatobligationen, Waaren und anderen 
Effecten. 
ndo Übrigens ist dieser Fond nicht nur dem Besiße, sondern auch 
die der Erwerbungsart nach auszuweisen. : 
om Fallit, Ordg. vom 18. August 1734, Hofv. vom 30. Jänner 1769. 
ier a) Den Großhändlern ist jedoch die Ausweisung des Großhandlungsfonds 
hö- durch Vorlegung des baaren Geldes untersagt. 
den Hofkfammerd, vom 28. Mai 1804. 
e 2 
IM 6. 364. 
ad a, In welcher Valuta der baare Fond auszuwei- 
sen ist, 
Ds Alle Handlungsfonds , wo sie bestehen , sind nunmehr in. dem 
nämlichen Betrage, in welchem sie früher in Einlösungsscheinen 
ausgewiesen. werden „mußten, in Conventions-Münze auszuweisen. 
Allerh.. Entsc<hl. vom 24,. Febr. 1827, Hofkammerd. vom 9, 
März 1827 , Z. 9619, Rggsd. vom 27. März 1827, 2. 15352, 
Do<h sind folgende Fälle zu unterscheiden : 
om 1. Von einer Witwe, wo es sich bloß um die Fortführung 
In- der Handlungsunternehmung ihres Gatten für die Dauer ihres 
des Witwenstandes handelt, kann jedom die Nachweisung des Hand» 
ere lungsfonds nur in jenem Maße und in jener Währung gefordert 
werden , als ihr verstorbener Gatte bei dem Antritte seiner Hand- 
lung. den Fond auszuweisen, verpflichtet war. 
2. Eben so ist in dem Falle, wo eine neue Befugnißver- 
or leihung nicht eintritt, sondern wo es sich nur um die Foxtseßung 
sen einer des ausgebrochenen Concurses wegen suspendirten Handlung han- 
der delt, der Fond nur in jener Währung nachzuweisen , die zur Zeit der 
ar: ursprünglichen Befugnißverleihung für die Nachweisung der, Hand- 
em lungsfonde vorgeschrieben waren. 
3. Diejenigen Individuen endlich , die no< zu jener Zeit 
um Verleihung von Handlungsbefugnissen eingeschritten waren, wo 
die allerh, Anordnung zur Ausweisung der Handlungsfonde in Con- 
LIV. (Gewerbswesen.) 17
	        
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