Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 257
u a) Für jene Handlungsclassen , in welche ein Handelsmann einifritt, ist eine
bestimmte Fondssumme geseßlich vorgeschrieben.
Hofkammerd. vom 29. Sept. 1812.
Rücksichtlich dieser Classenfonds S. Theil I1 dieser Abhandlung von
'oß- dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen. :
el:
vn S. 363.
Worin dieser Ausweis aus eigenem Vermögen beste:
“Den fkann
Diese Ausweisung aus eigenem Vermögen kann bestehen :
a. in baarem Gelde *), und
R. in öffentlichen Privatobligationen, Waaren und anderen
Effecten.
ndo Übrigens ist dieser Fond nicht nur dem Besiße, sondern auch
die der Erwerbungsart nach auszuweisen. :
om Fallit, Ordg. vom 18. August 1734, Hofv. vom 30. Jänner 1769.
ier a) Den Großhändlern ist jedoch die Ausweisung des Großhandlungsfonds
hö- durch Vorlegung des baaren Geldes untersagt.
den Hofkfammerd, vom 28. Mai 1804.
e 2
IM 6. 364.
ad a, In welcher Valuta der baare Fond auszuwei-
sen ist,
Ds Alle Handlungsfonds , wo sie bestehen , sind nunmehr in. dem
nämlichen Betrage, in welchem sie früher in Einlösungsscheinen
ausgewiesen. werden „mußten, in Conventions-Münze auszuweisen.
Allerh.. Entsc<hl. vom 24,. Febr. 1827, Hofkammerd. vom 9,
März 1827 , Z. 9619, Rggsd. vom 27. März 1827, 2. 15352,
Do<h sind folgende Fälle zu unterscheiden :
om 1. Von einer Witwe, wo es sich bloß um die Fortführung
In- der Handlungsunternehmung ihres Gatten für die Dauer ihres
des Witwenstandes handelt, kann jedom die Nachweisung des Hand»
ere lungsfonds nur in jenem Maße und in jener Währung gefordert
werden , als ihr verstorbener Gatte bei dem Antritte seiner Hand-
lung. den Fond auszuweisen, verpflichtet war.
2. Eben so ist in dem Falle, wo eine neue Befugnißver-
or leihung nicht eintritt, sondern wo es sich nur um die Foxtseßung
sen einer des ausgebrochenen Concurses wegen suspendirten Handlung han-
der delt, der Fond nur in jener Währung nachzuweisen , die zur Zeit der
ar: ursprünglichen Befugnißverleihung für die Nachweisung der, Hand-
em lungsfonde vorgeschrieben waren.
3. Diejenigen Individuen endlich , die no< zu jener Zeit
um Verleihung von Handlungsbefugnissen eingeschritten waren, wo
die allerh, Anordnung zur Ausweisung der Handlungsfonde in Con-
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