Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 259 
"by Im ersten Falle muß das Cautionsband auf jener Sache, die hierzu 
orie dienen soll, gesezmäßig (nach 8. 1374 des a. b. G. B,.) versichert seyn, 
Wie- im zweiten Falle wird entweder g2fordort, daß die Bürgschaft durch zu- 
nach nehmende Pfänder oder Hypotheken befestigt werde , oder daß der Bürge 
das ein aufrehter Handelsmann sey. 
' in Hoffammerd. vom 6. Sept. 1804. 
6. 367. 
Die Handlung der.Cavirenden sind nicht zu unter«- 
suchen. 
[7 0- Wenn privilegirte Handelsleute für Handlungscandidaten Cau- 
tion8- oder Donations-Instrumente“ ausstellen, sollen jedoch die 
Handlungen dieser Handelsleute: ni<t untersuc<t oder inventirt, 
Spar wohl aher sollen die wider die eingelegte Inventur und Bilanz 
esen- obwaltenden Anstände erhoben werden. 
und Verordnung vom 20. Juli 1779. 
0na- 8. 368. | 
ben. Gegen welche Bedingung Cautions-Instrumente 
: ausgefolgt werden können. 
er „ - H . 
ger Gegen die gewöhnliche Beschwörung der eingelegten Inventurss- 
die bilanz waltet an der Ausfolglassung des eingebrachten Cautions- 
ein Instrumentes gar kein Bedenken , jedoch soll in derlei weiter sich ers 
gebenden Fällen auch die Inventur und“ Bilanz jedesmal von zwei 
unparteiischen Handelsleuten bestätigt werden, 
Ef- Hofres. vom 22. Mai 1736. 
Tben 
ein S. 369. 
Bedingungen der Fondsausweisung, wenn die 
Hälfte durc< Socios oder Darleiher ausgewie- 
sen wird. 
1ß. Wenn die Hälfte des Fonds durch Socios oder Datrleiher sicher 
edeßs gestellt werden soll, sind folgende Stücke unumgänglich zu beobachten: 
tan 1. Daß der Erlag des Darlehens oder die von Compagnons 
hen zu leistende Einlage auc< realiter' geschehe, und die ausgeseßte 
istete Summe wirklic< erfüllt werde; 
-In- 2. daß das Capital in der Handlung verbleibe, und nichts 
nicht davon eher ausgezogen werde, his das Negotium bei dem Mer- 
cantilgerichte ordentlich aufgelöst , und mit den Creditoren alle Nich- 
tigkeit gepflogen worden ist, daß mithin 
3. der Darleiher oder Compagnon von seinem eingelegten 
3 des Capitale über Abzug der gemeinsamen bei dem Mercantilgerichte aus- 
Waa- zumachenden Unkosten höchstens nur 6*?/, Interesse, und zwar nur 
| 17 *
	        
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