1. Theil XIV. Abhandlung.
6..374.
Der Handlungsfond ist in der Regel nur Einmal
auszuweisen.
Die Ausweisung des Handlungsfondes hat der Regel nach nur
einmal und“ zwar nach erhaltener Handlungsbewilligung zu gesche- '
hen. Eine Ausnahme besteht für. Bewerber um Großhandlungsbefug-
nisse, denn diese müssen gleich nach: überreichtem Gesuche um ein sol-
<es Handelsrec<t um Zulassung zur Fondsausweisung anlangen, und
denselben genügend darthun. Nach geschehener Verleihung dieses Be-
fugnisses muß wieder erhoben werden , ob. sich das Vermögen indes«
sen nicht vermindert habe.
Hofkammerd. vom 26, März 1804. .
-
5. 375. '
Bei welcher Behörde die Fondsausweisung zu ge
schehen hat.
Die Ausweisung des Handelsfondes hat von dem k. kt. Mercan-
til - und Wechselgerichte zu geschehen.
Fallitenordnung vom 18, August 1734, I. Abth. , Hofkammerd.
vom. 26. März 1804 , Just. Hofd. vom 26. Juni 1804.
Das Mercantil- und Wechselgeri<t hat hierbei sich von der
Richtigkeit des Fonds streng zu überzeugen (Hofkammerd. vom 26.
März 1804) ; und daß der Handelswerber weder mit einer unrich:
tigen Vormundschaft , zweifelhaften oder sonst schweren Verrechnun-
gen verwickelt, noch mit anderweitigen Schulden belastet, oder doch
zu deren Tilgung mit zureihendem Vermögen außer dem Handlungs-
fonde versehen sey.
Fallitenordnung vom 18. August 1734, I. Abth. Nr. 11.
S. 376.
Aufrehthaltung des Handelsstandes gegen weib,
liche Sprüche.
Die Bürde weiblicher Sprüche ist oftmals die Ursache, daß
mande Handelsschaften namhaft verkürzt, und die getreuen Glaubi-
ger des Geschäftes sc<händlich betrogen werden ; diesem Übel ist ergie-
biger Einhalt Fu thun.
Handlungs - und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1958,
6. 14.
562