Won dem Gewerbs- und Handelswesen. 267
Ein“ Auch ein Ottomanne,„welcher unter die k. k. Bothmäßigkeit
Rd» tritt, hat bei dem in jedem Lande aufgestellten Wechselgerichte seine
hat Firma einzureichen (Hofd. vom 19. März 1770) ; und sowobl Chri-
Ge- sten als die jüdischen Händler sollen ihre Firma bei dem Wechsel:
eise und Mercantilgerichte einbringen (Verordnung vom 3. März 1774).
eim Hierzu sind auch jene Juden verpflichtet, die außer den privilegirten
tion Großhändlern / ein Befugniß zum Papier-, Woll- , rohen Leder -
der oder sonstigen Handel haben, sollen verhalten werden, ihr Befug:
niß sowohl, als die Firma bei dem Mercantil - und Wedselgerichte
einzulegen.
Rggs8v. vom 2. Juli 1799.
Wenn ein Handelsmann, der zur Eintragung seiner Firma ver-
pflichtet ist , sich derselben von Erfüllung dieser Obliegenheit bedient,
ist zwar das Geschäft , daß er unter angenommener Firma geschlossen
hat, nicht ungültig, aber er hat eine Geldstrafe von 80 Ntblen. ver-
wirkt.
Wechselordnung von 1763, Art, 8.
Ges a) Bei Bewilligung zur Stralzirung einer eingehenden Handlung werden
den auch sogenannte Stralzirungsfirmen (per Stralzio N.N.) ertheilt.
IN: Commerz, Hofd. v. 26. Febr. 1822.
den 8. 388,
nds Firxmaprotocollirung der Handelswitwen.
be Strafe der Unterlassung.
Die Witwe, welche die Handluug ihres Gatten fortseßen will,
hat zwar bis zur Beendigung der Verlassenschafts - Abhandlung die
alte Firma ihrem Wortlaute. nach beizubehalten, nur muß sie die
Schriftzüge, mit welchen entweder sie selbst oder der von ihr bestellte
Firmaführer unterzeichnen wird , bei dem Mercantil: und Wechsel-
or: gerichte einlegen.
: Nach geschehener Erbschafts - Einantwortung hat sie aber die
2 Firma auf N. N. selige Witwe abzuändern, und die Protocolli-
ae: rung dieser so abgeänderten Firma unter Vorlegung der gesammten
GE Abhandlungs-Acten, zum Beweise des aufrechten Standes der Hand-
); lung anzusuchen (Allerh. Entsc<l. vom 4. Jänner und 17. Dec.
eb“ 1760) ; und da nach den bestehenden Verordnungen den Witwen
efe die Fortführung der ihren verstorbenen Ehegatten ertheilten Befug-
Eb nisse , ohne eine weitere Bewilligung zusteht, so ist das Mercantil-
ei: und Wechselgeri<t angewiesen / die verlangte Firmaprotocollirung
n, ohne ;Weiterem vorzunehmen, und sic< hiernach in ähnlichen
Fällen künftig zu benehmen.
Rggs8v. vom 9. Jänner 1811.