270 TL. Theil XIV. Abhandlung.
Oblatorium. an das Einreichungs-Protocoll der Regierung abzugeben,
ist es abgekommen.
„Übrigens wird hierdurß an den. rückfichtlich. der Firmen uud
ihrer Protocollirung bestehenden Vorschriften nichts" geändert, und
das Mercantil - und Wechselgeriht hat auch noh. ferner die ge-
naue Beobachtung dieser Vorschriften überhaupt , und. bei Erthei-
lung des Imprimatur zu den Oblatorien inbesondere zu übernehmen.
Rgg8d. vow 12. Dec. 1826, Rgg8z. 64283.
S. 393. ;
Welche Gegenstände bei Handlungen vorzüglich zu L
berücksichtigen sind, v
Rücksichtlih dieses Gegenstandes find von vorzüglicher Wichtigkeit : se
1. Die Handlungsgesellschafren und - -
2. die Beibehaltung alter Handlungsfirmen.
S. 394.
ad 1. Handlungsgesellschaften. '
Begriff einer gesells<aftlichen Handlung.
Eine gesellshaftlihe Handlung ist jene, worin zwei oder meh-
rere Personen, entweder mit Gut und Geld, oder mit persönlichen
Verrichtungen, oder öffentlich oder heimlich, gemeinschafrli-
Ihen Gewinnes wegen, verstrickt sind. Handw. und Fallitenord-
nung vom 19. Juni 1758, 1. 5. 5.
Es kommt nun hier
1. von der Person, welche eine solc<e Handelsgesells<haft ein-
gehen kann , und
2. von der Beschaffenheit solcher Gesellschaften zu handeln.
S. 395.
ad a) Wer in eine Handelsgesellschaft treten kann,
In der Regel ist jeder , der gültige Verträge schließen kann,
befugt, sic mit den Handelsleuten zu associren 2), und wer mit
einem befugten Handelsmanne in Gesellschaft tritt, kann weder zur
Darthuung der zur Erwerbung eines Handlungsbefugnisses sonst noth-
wendigen Eigenschaften, no< zum Ausweise eines Fonds verhalten
werden. :
a) Rüfichtlich der beeideten Sensalen S. unten.
Inwiefern Beamte in eine öffentliche Handlungsgesells<aft eintreten
fönnen, bestimmt die allerh. Entschl, yom 16. Juli 1835, Rggs8c. vom
28. Oct. 1835 , wovon oben die Nede war,
Die rücsichtlich der Militärpflihtigen wegen deren Protocollirung
als öffentlihe Geselischafter bestandenen Beschränfungen mit dem Rggs8d