Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 271 
en; vom 7. Feb. 1823, 3. 4402 aufgehobenen, und dem k. k. Mercantil- und 
Wechselgerichte in dieser Beziehung diejenige Amtsgewalt wieder zugestan- 
tud ven, welche ihm vor dem Erlasse der erwähnten Beschränkung eingeräumt war, 
ind | 
ze- 6. 396. 
el: Fremde Israeliten können in Wien in Handelsge- 
en. sellschaften treten. 
Sobald die Aufnahme eines fremden / d. i. eines aus einer ans 
deren inländischen Provinz gebürtigen Israeliten ?) in die Liste eines 
geduldeten Familienhauptes über Einvernehmen mit der Polizei- 
u Oberdirection nach der Verordnung vom 11. Dec. 1811, Z. 3930 
von der Landesstelle nicht beanständet wird , kann ex auch als Gesell- 
schafter protocolliret werden. 
Dieses gilt jedoch nur von solchen fremden Igraeliten, mit deren 
Eintritt in die Handlungsgesellschaft auch der hiesige Aufent- 
halt (in Wien) verknüpft ist ; bei fremden Jgraeliten dagegen, die 
eine Handlungsgesellschaft mit einem in Wien geduldeten errichten, 
ohne einem beständigen Aufenthalt daselbst anzusprechen, und die 
nur zuweilen gegen Lösung einer zeitlichen Aufenthaltsbollete 
hei der Polizei- Oberdirection auf einige Wochen dahin kommen, ist 
z wie es sich von selbst ergibt ,/; obige Vorsicht nicht erforderlich, und 
m" das Mercantil - und Wechselgericht hat sich'in diesen Fällen nur nach 
(tz den bestehenden allgemeinen Verordnungen überhaupt zu benehmen 
E (Rgg8d. vom 18. Juli 1817, Z. 9038) ; denn durch die bloße Pro- 
tocollirung eines Gesellschafts - Vertrages , welchen ein fremder, d. i. 
ein in eine andere erbländische Provinz gehöriger Israelite mit 
nz einem in Wien geduldeten Handelsmanne abgeschlossen hat, werden 
die Verordnungen, welche bloß bezielen, den Schwall der Israeliten 
von der Residenz zurückzuhalten ,/ nicht übertreten , nachdem hierdurch 
weder eine Duldung, noch ein zeitlicher Aufenthalt begründet wird. 
Wenn. daher ein fremder, d. i. ein Israelite/ welcher in einer 
[. andern Provinz der Monarchie eine Familienstelle hat, müthin ohne 
; besondere Bewilligung zum Aufenthalt in Wien nicht geeignet ist, 
« die Protocollirung eines Gesellschafts = Contractes ansucbet, so kann 
ry zwar die Protocollirung vorgenommen werden , dem bittstellenden 
b- IJsraeliten hat aber das Wechselgericht jederzeit ausdrücktich zu be- 
R deuten , daß aus dieser Protocollirung weder ein Anspruch aufden 
Aufenthalt in Wien abgeleitet, noc< ein Recht auf denselben begrün 
det werden könne - sondern daß hierzu die besondere Bewilligung 
EN dieser Landesstelle nothwendig sey. , 
R Um in der Übersicht der dießfälligen von fremden Igraeliten ein- 
gegangenen Verträge zu seyn, hat das Wechselgericht jederzeit, wenn 
1g eine derlei Protocollirung angesucht worden, die Anzeige an die Lan- 
d desstelle zu machen. -
	        
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