Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 275 
gericht eingelegt und? protocollirk wurde ; welches auch darauf zu 
| sehen hat, ob, oder wie weit das zur Unternehmung bestimmte Ca- 
en pital wirklich eingelegt worden. 
Hofd. vom 12. Nov. 1787. 
umi Sg. 403. 
Ob und inwiefern Handlungsgesellshafter die zum 
Betriebe einer Handlung nöthigen Eigenschaften 
fter ausweisen müssen. 
Ze Nach der höchsten Vorschrift vom 11. Jänner 1773 sind auc< 
elg- die ohne Einlage eintretenden öffentlichen Gesellschafter zu keinem 
Fondsausweise zu verhalten. 
» Es besteht ferner kein Geseß / daß ein öffentlicher Gesellschafter 
ie sich über die zum Selbsibesile einer Handlung geforderten Eigensc<haf- 
ten auszuweisen gehalten seyn soll, vielmehr kann Jedermann höheren 
| oder niederen Srardes als öffentlicher Gesellschafter einer Handlung 
ig: gegen dem , daß der Societätscontract und die gesellschaftliche Firma 
em bei dem Mercantil- und Wechseigerichte eingelegt und protocollirt 
7 werde, mit seinem Vermögen beitreten, indem dadurc< wohlhabende 
Private und Bürger ihr Vermögen der Handlung zu widmen ange- 
Ze lo>t werden , dieses aber zum Anwuchse des Credits des Handels 
GEE ereicht. 
a ? Rggs8v. vom 5. Jänner 1792. 
Wenn jedoch öffentliche Gesellschafter dem Handlungsgre: 
tl, mium einverleibt werden wollen, so müssen sie den vorgeschriebe- 
nen Handlungsfond ausweisen ; um entgegengesebßten Falle sind sie 
nitz davon befreit. 
jud Verordnung vom 30, Nov. 1794. 
ais 6. 404. 
telst Wie bei öffentlichen Gesellschaften die Handlung s- 
0. firma zu führen ist; 
om- Die öffentlihen Socii müssen in der Firma mit Ausdrü- 
den >ung ihres Namens oder doch durch die Worte: und Co mpag- 
nie erscheinen. 
NRggsv. vom 5. Jänner 1792. 
Dur die Fallitenordnung - 19 wie durch die Verordnung vom 
5. Jänner 1792 ist ausdrücklich angeordnet, und eine in voller 
Kraft bestehende geselzliche Bestimmung , daß bei einer öffentlichen 
Handlungsgesellschaft in der Firma entweder der Name des öffentl1- 
»e- den Gesellschafters ausgedrückt, oder der beständige Beisaß: und 
cht Compagnie gemacht werde. 
sel- Hofkammerprotocolls-Erinnerung vom 23. Nov. 1816. 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.