Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 275
gericht eingelegt und? protocollirk wurde ; welches auch darauf zu
| sehen hat, ob, oder wie weit das zur Unternehmung bestimmte Ca-
en pital wirklich eingelegt worden.
Hofd. vom 12. Nov. 1787.
umi Sg. 403.
Ob und inwiefern Handlungsgesellshafter die zum
Betriebe einer Handlung nöthigen Eigenschaften
fter ausweisen müssen.
Ze Nach der höchsten Vorschrift vom 11. Jänner 1773 sind auc<
elg- die ohne Einlage eintretenden öffentlichen Gesellschafter zu keinem
Fondsausweise zu verhalten.
» Es besteht ferner kein Geseß / daß ein öffentlicher Gesellschafter
ie sich über die zum Selbsibesile einer Handlung geforderten Eigensc<haf-
ten auszuweisen gehalten seyn soll, vielmehr kann Jedermann höheren
| oder niederen Srardes als öffentlicher Gesellschafter einer Handlung
ig: gegen dem , daß der Societätscontract und die gesellschaftliche Firma
em bei dem Mercantil- und Wechseigerichte eingelegt und protocollirt
7 werde, mit seinem Vermögen beitreten, indem dadurc< wohlhabende
Private und Bürger ihr Vermögen der Handlung zu widmen ange-
Ze lo>t werden , dieses aber zum Anwuchse des Credits des Handels
GEE ereicht.
a ? Rggs8v. vom 5. Jänner 1792.
Wenn jedoch öffentliche Gesellschafter dem Handlungsgre:
tl, mium einverleibt werden wollen, so müssen sie den vorgeschriebe-
nen Handlungsfond ausweisen ; um entgegengesebßten Falle sind sie
nitz davon befreit.
jud Verordnung vom 30, Nov. 1794.
ais 6. 404.
telst Wie bei öffentlichen Gesellschaften die Handlung s-
0. firma zu führen ist;
om- Die öffentlihen Socii müssen in der Firma mit Ausdrü-
den >ung ihres Namens oder doch durch die Worte: und Co mpag-
nie erscheinen.
NRggsv. vom 5. Jänner 1792.
Dur die Fallitenordnung - 19 wie durch die Verordnung vom
5. Jänner 1792 ist ausdrücklich angeordnet, und eine in voller
Kraft bestehende geselzliche Bestimmung , daß bei einer öffentlichen
Handlungsgesellschaft in der Firma entweder der Name des öffentl1-
»e- den Gesellschafters ausgedrückt, oder der beständige Beisaß: und
cht Compagnie gemacht werde.
sel- Hofkammerprotocolls-Erinnerung vom 23. Nov. 1816.
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