Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

87. 7. Theil XIV. Abhandlung. 
Diese Vorschrift ist in allen vorkommenden Fällen aufrecht zu 
erhalten. 
Commerz, Hofd. vom 12. Mai 1818, Rgagsd. vom 28. Mai 1818. 
8. 405. 
Worin die Haftung der öffentlichen Gesellschafter 
besteht. 
Diese öffentlichen Gesellschafter, wenn sie gleich nur mit einem 
gewissen unter ihnen pactirten Antheil in der Handlung stehen, sind 
den Gläubigern dennoch in golidum verbunden (Fallitenord- 
nung vom 18. August 1734, 1, 6. 6, Sandl. und Fallitenords 
nung vom 19. Jänner 1758 8. 16, 9); dem Gläubiger oder In- 
haber des Wechselbriefes steht es frei, die Gemeinen insgesammt oder 
aber einen für alle in golidum zu besprechen und zu eruiren , der- 
gestalt, daß der in solidum besprochene Socius wider den Gläu- 
biger des beneficii divigionis, daß nämlich der Gläubiger seinen An- 
spruch und Forderung in alle und jede Socios theilen möchte, invito 
ereditore, d. i. ohne Einwilligung des Gläubigers sim zu bedie- 
nen, nicht befugt, sondern vollständige Zählung für die Compagnie 
zu leisten schuldig seyn, ihm Gesellschafter aber gleichwohl bevorste- 
ven soll, seinen Regreß bei der Compagnie oder den Mitgesellschaftern 
pro rata zu erholen. 
Dieses versteht sim aber auf die Compagnieschulden , indessen 
für die von einem Gesellschafter auf seinen, eigenen Namen aufge- 
nömmenen Schulden die Societät nicht zu haften hat, es wäre denn, 
daß dieses entlehnte Geld zum gemeins<haftlichen Nuben verwendet 
worden , oder daß eine Universalcompagnie oder Societas omnium 
bonoräm errichtet wäre, da nämlich nicht eine gewisse Summe, son- 
dern von jedem Gesellschafter all sein Hab und Gut in die Compag- 
nie gelegt und einverleibt wird , in welchem Falle die Societät für 
alle Schulden, auch für die von einem Gesellschafter auf sich allein 
ausgesteliten Wechselbriefe zu haften hat. 
MWochselordnung vom 30 Oct. 1763, 8. 8. 
Was dagegen eines Handlungsgesellschafrers etwa vorfindige 
Privatgläubiger anbelangt, steht zwar denselben frei, ihre Forde- 
rung an des Gläubigers Handantheil gebührend zu suchen , auch im 
Falle die Sache nicht gänzlich beigelegt wird , darauf die ordent- 
liche Execution zu führen ; es geht aber diese Execution nicht weiter 
als auf das , was dem Gesellschafter nach Abzug der Handlungsschul- 
den noc< zu Guten kommt. 
Fallitenordnung vom 28. August 1734, 1., 5. 18. 
är
	        
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