Von dem Gewerds- und Handelswesei. 277
zu 6. 406.
18. Wann öffentliche Gesellschafter von dieser Haftung
befreit werden.
Von dieser Verbindlichkeit werden Gesellschafter nicht eher be-
cer freit, als bis die Gesellschaft vor dem Mercantilgerichte ordent-
ih aufgelöset und alle Handlungsgläubiger befriedigt worden
eim sind, da im Widrigen der in der Stille ohne Vorwissen des
sind Mercantilgerichtes ausgetretene bfentliche GSesells<after den vori-
rde gen Handlungsgläubigern - im Falle sie von dem in der Handlung
d= bleibenden Gesellschafter hernach nicht befriedigt würden , jederzeit
Zitz haften müßte » welches sic) au% von denjenigen neuen Gläubigern
der versteht, die nach der Hand von der heimlichen Austretung eines
j0vs solchen Sesellschafters nichts wissen , auf die gerichtliche Protocolli-
Us rung der Firma vertrauend / der Raggio weiter getraut haben.
ine Fallitenordnung vom 28. August 1734 - 6.2. | |
t0 | Wenn also ein Gesellschafter, im Falle der auf eine gewisse
Nee Zeit bedungenen Handlungsgesellsc<aft, vor Verlauf derselben ohne
nie besonders erheblichen Ursachen oder Einwilligung der übrigen Mitge-
ie späne austreten wollte , kann er lediglich seine Mitgesellschafter von
uH der gegen ihn fernerhin hegenden Obliegenheit, nicht aber sich von
der gegen ihnen haftenden Verbindlichkeit loswickeln ; denn gleichwie
sen in allen contractmäßigen Verbindungen jenes, was einmal beliebt,
ges nicht mehr ohne des Mitverbundenen Einwilligung zu verändern ist,
in, so erfordert es auh die Billigkeit , daß die eiumal bedungene Zeit
det und die Scranken der errichteten Verbindlichkeiten nicht anders als
Un mit gemeinsamer Bewilligung überschritten werden.
Oi Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 17538 S. 21, b.
aa. Die protocollirten Vollmachten und Firmen der Handlungsge-
für sellschafter behalten also in so lang ihre vollkommene Mitwirkung,
ein bis selbe beim Wechselgerichte abgeschrieben werden,
Wechselordnung vom 30, Oct. 1763.
;.% 6. 407.
Fe Öffentliche Gesellschafter können in den bürgerlichen
I" Handelsstand einverleibt werden.
nte Diese öffentlichen Gesellshafter können ohne Anstand dem
ter bürgerlichen Handelsstande einverleibt werden, ge-
ul: gen dem jedoch, daß diese ihren Handlungsfond jedesmal gehörig aus-
weisen , und den gewöhnlichen Revers für den Absonderungsfall ein-
legen (Hofentsc<l. vom 10. Oct. 1774); bei dieser Hofentschließung
hat es um so mehr zu verbleiben / als die Anzahl der Sndividuen ,
die auf diesem Wege dem Wehrstande entgehen sollte, von keiner Be-