Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

> I. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 413. de 
Was zu ges<ehen hat, wenn der heimliche Gesell: ze 
schafter nac< Verlauf der Contractzeit do< in der da 
Gesellsc<haft verbleibt. 5 
Wenn auc die pactirte Zeit verflossen, und der heimliche Ge- A 
sellsmafter verbleibt (ohne daß eine ordentliche Aufhebung der Ges lv 
sellschaft geschehen) gleichwohl stillschweigend in der Gesellschaft, a. 
bezieht z. B. den vorhin pactirten und genossenen Gewinn, so N 
ist dadurch an und für sich die Gesellschaft so lange prorogirt, und 
er muß mit dem Quanto seiner Einlage hatten, bi3 die Gesell- 
schaft gebörigermaßen von dem Mercanti!gerichte ordentlich aufge- 
hoben wird. 
Fallitenordnung vom 28, August 1734, I. 6. 9. 
6. 414. 
Wann Handlunggsgesellsc<haften bekannt zu machen 
sind.“ 
Die Errichtung einer Handlungsgesellshaft muß dffent- 
lich bekannt gemacht werden : 
1. Wenn ein öffentliher Gesellschafter aufgenommen wird, 
es mag wegen seines Eintrittes die Abänderung der Firma nothwen- 
dig seyn oder nicht; 
2. wenn der eintretende Compagnon, wäre er auch nur 
ein stiller , das Recht erhält, die Firma zu führen. Außer diesen 
Fällen aber, wenn sowohl in Rücksicht der Personen , die zu firmi- 
ren das Recht haben, wie auch in Ansehung des Wortlautes der 
Firma selbst alles unverändert bleibt, und der eintretende Gesellschaf: 
fer nur als stiller angenommen wird , kann die Bekanntmachung 
auch unterbleiben. 
So wie die Errihtung muß auch die Aufhebung einer 
Handlungsgesellschaft, die Aufnahme und der Austritt ihrer bffent- 
lichen Mitglieder öffentlich bekannt gemacht werden, aus welcher 
Bekanntmachung auc< die Kraft und die Dauer der Vollmachten 
beurtheilt wird. 
S. 1214 des a. b. G. B. 
S. 415. 
Schlußbemerkung über Handelsgesellschaften. 
Sc<ließlic kommt hier noch anzuführen, daß nach 6. 1179 des 
a. b. G. B. die Art und Weise, wie ein gesellsc<haftlicher Vertrag 
unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutra- 
gen , und öffentlich bekannt zu machen sey , die oberwähnten beson- 
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