> I. Theil XIV. Abhandlung.
6. 413. de
Was zu ges<ehen hat, wenn der heimliche Gesell: ze
schafter nac< Verlauf der Contractzeit do< in der da
Gesellsc<haft verbleibt. 5
Wenn auc die pactirte Zeit verflossen, und der heimliche Ge- A
sellsmafter verbleibt (ohne daß eine ordentliche Aufhebung der Ges lv
sellschaft geschehen) gleichwohl stillschweigend in der Gesellschaft, a.
bezieht z. B. den vorhin pactirten und genossenen Gewinn, so N
ist dadurch an und für sich die Gesellschaft so lange prorogirt, und
er muß mit dem Quanto seiner Einlage hatten, bi3 die Gesell-
schaft gebörigermaßen von dem Mercanti!gerichte ordentlich aufge-
hoben wird.
Fallitenordnung vom 28, August 1734, I. 6. 9.
6. 414.
Wann Handlunggsgesellsc<haften bekannt zu machen
sind.“
Die Errichtung einer Handlungsgesellshaft muß dffent-
lich bekannt gemacht werden :
1. Wenn ein öffentliher Gesellschafter aufgenommen wird,
es mag wegen seines Eintrittes die Abänderung der Firma nothwen-
dig seyn oder nicht;
2. wenn der eintretende Compagnon, wäre er auch nur
ein stiller , das Recht erhält, die Firma zu führen. Außer diesen
Fällen aber, wenn sowohl in Rücksicht der Personen , die zu firmi-
ren das Recht haben, wie auch in Ansehung des Wortlautes der
Firma selbst alles unverändert bleibt, und der eintretende Gesellschaf:
fer nur als stiller angenommen wird , kann die Bekanntmachung
auch unterbleiben.
So wie die Errihtung muß auch die Aufhebung einer
Handlungsgesellschaft, die Aufnahme und der Austritt ihrer bffent-
lichen Mitglieder öffentlich bekannt gemacht werden, aus welcher
Bekanntmachung auc< die Kraft und die Dauer der Vollmachten
beurtheilt wird.
S. 1214 des a. b. G. B.
S. 415.
Schlußbemerkung über Handelsgesellschaften.
Sc<ließlic kommt hier noch anzuführen, daß nach 6. 1179 des
a. b. G. B. die Art und Weise, wie ein gesellsc<haftlicher Vertrag
unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutra-
gen , und öffentlich bekannt zu machen sey , die oberwähnten beson-
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