Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 281
deren Handels - und yolitischen Gesetze bestimmen. Werden aber ein-
sell: zelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben , so ist genug - wenn der
der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint. Dage-
gen werden die Wirkungen des Vertrages, die darausfließenden Rechte
G und Verbindlichkeiten , das Verhältniß gegen Nichtmitglieder / die
4 Auflösung der Gesellschaft, der Austritt aus derselben, und die Thei-
- lung des gesellshaftlichen Vermögens im XXVII. Hauptstücke des
aste a. b. G. B. von 5. 1181 bis 1216 normirt, und gehören in die Be-
7 urtheilung des Civilrichters.
esell: 6. 416.
isge- ad 2. Inwiefern die Führung alter Firmen gestat-
ret ist..
Die Fortführung der aiten Firmen kann dem Inhaber der
Handlung gegen dem bewilliget werden, daß die Witwe und
ben Erben des Verstorbenen eine schriftliche Erklärung
einlegen, daß sie gegen die Führung der alten Firma nichts ein-
| wenden wollen. :
nt Allerh. Entsc<l. vom 13. Febr. 1779.
. Die Führung einer Handlung unter einem andern als
ird, dem eigenen Namen des Besibers ist niht nur sehr ge-
pe: wöhnlich , sondern sie unterliegt auc< in keiner Hinsicht einem Be-
denken , sobald der Eigenthümer der Handlung in den Oblatorien
nur den Namen bekannt macht, unter welchem er solche führen wird ,
esen und das wahre Verhältniß hierdur<, und in dem Mercantilproto-
Emi colle öffentlich dargethan wird.
der Hofkammerd. vom 13. Augusti 1813, *) Nggs. Int. vom 30.
var April 1813.
8 a) Diese Verordnung findet ihrem Geiste nach auch auf Firmen bei Fabriken
, ihre Anwendung, indem auch die Handlungscorrespondenten einer großen
zner Fabrifsunternehmung durch die Beibehaltung einer alten Firma irre geführt
nf: werden könnten.
[her Rggsv. vom 8. Jänner 1819.
CHA 6. 417.
Inwiefern unvergesellschaftete Handlungen die
früheren vergesellsc<afteten Handlungsfirmen
führen dürfen.
Wenn bei einer/ früher vergesells<aften Handlung in der Folge
) des einer der Intressenten austräte , und der andere unter der näm-
trag lichen Firma die Handlung fortsetzen wollte, so kann nicht gleiß
fra? nach dem Buchstaben der Fallitenorduung entschieden, sondern es
son- muß bei dem Umstande, daß der Credit eines Handlungshauses theil?