Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 281 
deren Handels - und yolitischen Gesetze bestimmen. Werden aber ein- 
sell: zelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben , so ist genug - wenn der 
der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint. Dage- 
gen werden die Wirkungen des Vertrages, die darausfließenden Rechte 
G und Verbindlichkeiten , das Verhältniß gegen Nichtmitglieder / die 
4 Auflösung der Gesellschaft, der Austritt aus derselben, und die Thei- 
- lung des gesellshaftlichen Vermögens im XXVII. Hauptstücke des 
aste a. b. G. B. von 5. 1181 bis 1216 normirt, und gehören in die Be- 
7 urtheilung des Civilrichters. 
esell: 6. 416. 
isge- ad 2. Inwiefern die Führung alter Firmen gestat- 
ret ist.. 
Die Fortführung der aiten Firmen kann dem Inhaber der 
Handlung gegen dem bewilliget werden, daß die Witwe und 
ben Erben des Verstorbenen eine schriftliche Erklärung 
einlegen, daß sie gegen die Führung der alten Firma nichts ein- 
| wenden wollen. : 
nt Allerh. Entsc<l. vom 13. Febr. 1779. 
. Die Führung einer Handlung unter einem andern als 
ird, dem eigenen Namen des Besibers ist niht nur sehr ge- 
pe: wöhnlich , sondern sie unterliegt auc< in keiner Hinsicht einem Be- 
denken , sobald der Eigenthümer der Handlung in den Oblatorien 
nur den Namen bekannt macht, unter welchem er solche führen wird , 
esen und das wahre Verhältniß hierdur<, und in dem Mercantilproto- 
Emi colle öffentlich dargethan wird. 
der Hofkammerd. vom 13. Augusti 1813, *) Nggs. Int. vom 30. 
var April 1813. 
8 a) Diese Verordnung findet ihrem Geiste nach auch auf Firmen bei Fabriken 
, ihre Anwendung, indem auch die Handlungscorrespondenten einer großen 
zner Fabrifsunternehmung durch die Beibehaltung einer alten Firma irre geführt 
nf: werden könnten. 
[her Rggsv. vom 8. Jänner 1819. 
CHA 6. 417. 
Inwiefern unvergesellschaftete Handlungen die 
früheren vergesellsc<afteten Handlungsfirmen 
führen dürfen. 
Wenn bei einer/ früher vergesells<aften Handlung in der Folge 
) des einer der Intressenten austräte , und der andere unter der näm- 
trag lichen Firma die Handlung fortsetzen wollte, so kann nicht gleiß 
fra? nach dem Buchstaben der Fallitenorduung entschieden, sondern es 
son- muß bei dem Umstande, daß der Credit eines Handlungshauses theil?
	        
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