ZD I. Theil XIV. Abhandlung.
rung der besondere Normalpreis dieser Gewerbe bekannt gemacht, und ver
dieser sodann dem nächsten Anbothe um das Haus zugeschlagen wer- hö!
den, daher die abgesonderte Veräußerung eines verkäuflichen Gewer- sey
bes nur damals Plaß greifen kann , wenn kein Käufer den Normal-
preis dafür geben will ; nur darf er nicht überschritten werden, und
wenn diesen Normalpreis mehrere zuglei< anbiethen , soll die Orts- dei
obrigkeit unter den Käufern, so wie bei Verleibung eines Perso- der
nalgewerbes, unter den Anwerbern die Wahl haben. bez
Hofents<l. vom 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12. März
1795 , 1S. 5, Hofkzld. vom 10. Sept. 1824, Hofz. 26663, lu!
Rgg8z. 426093.
a) Dieß gilt auch bei dem Kammerhandel in Wien.
Hvofb. vom 18. Sept, 1773.
Hinifchtlich der cessionarischen Gewerbe aber , bei welßen nach der |
Verordnung vom 15. Oct, 1790 bloß die Ablösung der vorräthigen Waa- v
ren und Geräthschaften bewilligt war , wurde mit Hofy. vom 17. Juni 17
1791 verordnet, daß für diese Gewerbe immer nur der nämliche Wertiy)
bezahlt werden soll, der ursprünglich dafür entrichtet wurde, Nebst dem fü
Ablösungsbetrage für die Vorräthe und Geräthschaften ist auch jener für
das Gewerbe selbst in dem obrigkeitlichen Bescheide anzumerken, und um 9.
die Controlle zu erleichtern, it in dem Bormerkprotocolle über die cessio-
narischen Gewerbe bei jedem der alte Ablösungsbetrag beizusezen, um bei
der Umschreibung das bedungene dießfällige Quantum vergleichen zu ni
fönnen, mi
6. 23. ia
3d C. Polizei- und Commerzialbeschäftigungen. gs"
Die wichtigste Abtheilung der Beschäftigungsrechte ist jene zwi- '
schen Polizei= und Commerzialbeschäftigungen, da beide
Gattungen sowohl hinsichtlich der Verleihung als Behandlung nach
verschiedenen Grundsäßen beurtheilt werden, so wie die ersteren un-
ter der Oberleitung der k, k. vereinten Hofkanzlei, leßtere aber un-
ter jener der k. t. allgemeinen Hofkammer stehen.
6. 24,'
a. Polizeibeschäftigungen. .
Polizeibeschäftigungen sind sol<he, welc<he mit/ihrem
Betriebe auf den Ort oder Bezirk beschränkt sind , worauf die Be- s«
rechtigung ertheilt wurde. s'
Hofkzld. vom 6. Juli 1815. E
Deren Absaß ist nur auf den Ortsbedarf beschränkt. gu
Hofv. vom 9. April 1799.
Bei Beurtheilung, ob die Zahl der Gewerbe von einer und 5
derselben Gattung für den Localbedarf hinreiche , oder ob dieser die he
Vermehrung derselben erheischt, muß sich aus Mangel eines andern
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