Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 283
den: . .
"ZNS desselben Hofdecretes , dem Commerzconsesse (jeßt Regierung) aufge-
sells 25...
TE Dn tragen wurde , bei einem oder dem anderen Handelsmanne, obwobl
eich obne alle Untersuchung oder Einsicht der Geschäfte, folglich mit nöthi-
ger Bescheidenheit und Vermeidung unndtbigen Aufsehens , die Er-
ma, kundigung zu pflegen / ob selber die erforderlichen Bücher halte.
wer- Auf Ersuchen der kb. k. obersten Justizstelle erhielt die Regie-
tatt, rung den Auftrag», das Fypedit des politischen Magistrats von Wien anz
Feins zuweisen, daß dasselbe sich von Bestätigung Über die ordentliche Füh-
n al: rung eines Handlungsbuches und Richtigkeit eines solchen Auszuges
ten, enthalten, und die darum ansuchenden Parteien anweisen soll, hier-
annt um bei dem Civilgerichte von Wien , als der nach Vorf<hrift der all-
gemeinen Gerichtsordnung hierzu competenten Behörde anzulangen.
der Hofkzld. vom 16. Sept. 1822.
sich Das k. k. Mercantil- und Wechselgericht hat dem bürgerlichen
den Handelsstande über den angezeigten Mißbrauch ,/ daß öfters Han-
delsleute ihre Conti, Verkaufsnoten und sonstigen Urkunden ,
lert, statt mit ihrer Firma nur mit der Benennung ihres Schildes unter-
nden fertigen , im Namen der Landesstelle aufzutragen , daß künftig die
| Handelsleute solche Urkunden immer mit ibrer protocollirten Firma
ntils unterfertigen sollen.
Nggsv. vom 7. Novy. 1825 3. 55518.
6. 420.
"en Wie Handelsbücher geführt werden sollen.
Die Magistrate jener Städte, wo Handelsleute sind, sind be-
ung auftragt- daß sie dieselben über die Art der Führung ihrer Handels-
zu bücher auf die genaue Aufmerksamkeit der 8S. 119, 120 und 121
der Gerichtsordnung anweisen.
Hofd. vom 11, Sept. 1784, 8. 24, Z-
6. 421.
Erfordernisse der Handlungsbücer,
Hinsichtlich der inneren Beschaffenheit,
. Die Bücher müssen folgendermaßen beschaffen seyn.
38, 1. Die Bücher der berechtigten Handelsleute, worunter auch
en die Fabrikanten gerechnet werden, müssen folgende Erfordernisse haben :
Jes 2) sollen die einkommenden Posten / aus dem Strazzenbuche
ien und Journale in das Handlungsbuch, entweder von dem Kaufmanne
In mit eigener Hand, oder durc< einen absonderlich hierzu gehaltenen
3 vertrauten der Handlungsbücher verständigen Vedienten, ohne einige