Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 285
u 2. Um den Bevortheilungen und nachtheiligen Folgen vor-
? zubeugen welche aus dem Gebrauche der Ver kürzungswörter
was in den Hanblungsbüchern nicht nur für die Handelsgeschäfte, jondern
nen auch für das Publicum Überhaupt entstehen können, wurde bekannt
! gemacht, daß der Gebrauch von derlei Abkürzungen , oder solche Ab-
EE fürzungswörter, welche entweder die Sache und den Gegenstand selbst,
fur um den es sich handelt, oder aber den Sinn ungewiß zweifelhaft und
mehrdeutig machen - unter Strafe verbothen, in Bezug auf alle
Des hieraus zu führenden Beweise ganz ungültig sey.
tung Hofd. vom 14. März 1795, Rggsd. vom 16. April 1796.
S1):
nicht S. 42%.
DN Kraft ordentlich geführter Handelsbücer.
ned Ein ordentlich verfaßtes Handelsbuch hat die Kraft eines halben
htte Beweises *) (Allg: Gerichtsordnung vom 15. April 1782, S- 119),
nir welcher Beweis jedoch nur auf ein Jahr und 6 Wochen gilt.
Des Eod. S. 120, Hofentsc<l. vom 17, Sept. 1785.
Diese Jahresfrist ivird von dem Tage der geborgten Waare,
und die weitere Frist der 6 Wochen aber von der Zeit dieses verflossenen
sich, Jahres gerec>net.
' in Diese halbe Beweiskraft der Handelsbücher durch ein Jahr 6
ven Wochen erstret sich jedoch keineswegs auf diejenigen Forderungen,
welche ein inländischer Handelsmann aus seinen Handlungsbüchern
| gegen einen auswörtigen Handelsfreund des fremden Staates zu stel-
Nai len bat.
ven en Rücksicht dieser ist die wechselseitige Beobachtung stets im
ste- Gesichte zu behalten, und sollen folglich die Handlungsbücher der inz
18, ländis<en Kaufleute die Wirkung eines Beweises eben so lang beibe-
bü- halten , als diese Wirkung / nach denzin fremden] Staaten bestehen-
eM den. Gesetzen, den Handlungsbüchern daselbst zugestanden ist.
en Patent vom 12. Det. 1785.
a) Die Bestimmungen hinsichtlich der Stempelung solcher Handlungsbücher
und anderer Geschäftsurfunden And im 8. 6 ff. der Stempel - und Tar-
ev: ordnung vom 27. Jänner 1840 enthalten ; wobei übrigens noh anzufüh-
ge: ren fommt , daß, läut Hofiammerv: vom 18. Nev. 1841, Hosz. 46214,
Ngqgs83. 64547 , vermög allerh. Eutschl. vom I. Nov. 1881 , die von
Personen, welche H andel oder ein anderes Gewerbe treiben, jedoch
voeschriftmäßig eingerichtete Gewerbsbücher nicht führen, an Handels-
| vder Gewerbsleute , mit denen Fe im gegenseitigen Geschäftsverfehre
NR stehen, geschriebenen G es<häftsbriese, so ferne ver Inhalt die?
ser Schreiben von Gegenständen handelt, die sich auf Gewerbsbetrieb bei-
ver im Briefwechsel stehenden Theile; und die aus der Gewerbsausübung
..
+ +“