Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

| I. Theil X[V, Abhandlung, 
derselben hervorgehenden Geschäfte beziehen, an der bedingten Stämpel- 
freiheit insolange Theil zu nehmen haben, als von diesen Geschäftsbüchern 
zur Beweisführung ein ämtlicher oder gerichtlicher Gebrau< nich t ge- 
macht wird. 
Diese bedingte Stämpelfreiheit der Correspondenz zwischen be- 
rechtigten und vorschriftmäßig Buch - und Rechnung führenden Handels- 
leuten, Fabrikanten, Apothekern und Handwerkern ist in der allerh. Entschl. 
vom 19, Jänner 1841 , Hoffammerd, vom 8, Febr. 1841, Hofz. 4204 
erneuert. 
Zahrmarkt- und Börseordnungen. 
1. Jahrmarktordnung. 
S. 423. 
Eintheilung der Märkxce, 
Genaue Sonderung der Kunstproducten - Jahrmärkte von Viehmärkten, 
Die Märkte werden: 
a) in Rücksicht der Zeit, in Jahr- und Wochenmärkte, der 
b) in Rücksicht des Gegenstandes in Naturproduc- 
ten: und Industrialwaaren - Märkte , a) eingetheilt. gen 
a) Da für Jahrmärkte und Viehmärkte besondere Privilegien ausgefertigt ert 
werden, woraus sich ergibt, daß nur auf den ersten die Handels - Gewerbs- des 
leute , und Erzeuger ihre Waaren auszulegen und zu verkaufen berechtigt ma 
sind, leßtere aber nur zum Handel des Viehes gewidmet seyn können, ws 
Privilegien auch immer streng ausgelegt werden müssen, so kann auch den 4 
Marttfieranten der Verkauf ihrer Waaren nur an Jahrmarktsta- R; 
gen, nicht aber auch auf Viehmärkten gestattet seyn, ausgenommen , 
daß das für den Ort oder-die Gemeinde ausgefertigte Privilegium zur so 
Abhaltung des Jahr- und Biehmarktes au ein- und demselben Tage lau- %W 
ten würde. | ber 
In den Orten, wo bloß Viehmärkte abgehalten werden , ist daher 
den Marktfieranten die Besuchung derselben mit ihren Waaren untersagt, bei 
und sie sind damit auf die ordeatlichen Jahrmärkte verwiesen. 
Rgg8v. vom 10, Nov. 1818. 
Eben so ist den Gewerbsleuten nicht gestattet, auf Wochemnärkten 
anderer Orte ihre Erzeugnisse feil zu bieten, Sie können jedoch um die 
Bewilligung zur Eröffnung eines Verschleißgewöldes in anderen Orten CL 
ansuchen , wo sie dann auch auf den dortigen Wochenmärkten verfehren 
können. 
Commerz. Hofd. vom 18. Nov. 1819. 
Solc<he Wocheumärkte, welche zum Berkaufe der Lebensmittel bestimmt 
sind , gehören übrigens in die Abhandlung XVI, dieses Werkes: von der 
Nahrungspolizei. ei 
Dic Jahrmärkte dagegen , welche sich mit dem Handel aller anderen 
Artikel, sie mögen Natur- oder Kunstproducte seyn, beschäftigen, gehö- , 
ren in diese Abhandlung. P- 
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