Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. 287 
mpel: Für jeden Jahrmarkt besteht eine eigene Martkt- und Polizeiordnung, 
ihern " nach welcher sich die Markthändler genau achten sollen (Hofd. vom 9. 
4 ge: Sept. 1783), denn bei allen marktberechtigten Ortschaften soll eine Martt- 
ordnung eingeführt seyn. 
n be- Hofd. vom 26, April 1791, 
ndels- Im Wesentlichen siimmen diese Ordnungen in Folgendem überein : 
ntschl, 1. Necht zur Abhaltung von Jahrmärkten. 
4204 2. Necht zum Jahrmarktbesuche, 
3. Waarenverkauf, 
kh, Feuerpolizeiaufsicht. 
Von diesen allgemeinen Bestimmungen ist älsv vor Allem die Rede, 
dann wird noch 
5. von den besondern Jahrmarktordnungen in Wien gehandelt. 
3) Recht zur Abhaltung von Jahrmärkten. 
6. 424. 
Wem das Recht zur Abhaltung von Jahrmärkten 
zusteht. 
| Nach dem Tractatus de jurib. incorp. III, S. 4, gebührt 
TEte, der Dorfobrigkeit die Kirc<tagbehut. 
duc Das Recht, ordentliche Jahrmärkte zu halten , beruht dage- 
gen auf eigens vom Landesfürsten bei jeder Regierungsveränderung 
rtigt ertheilt werdenden Privilegien / worin nicht nur die Gattung 
erbs- des Jahrmarktes, ob er nämlich ein Haupt- oder gewöhnlicher Jahr- 
Dig markt oder gar nur ein Kir<rag sey - sondern auch die Zeit, 
, e m» 2 
den wann er abgehalten werden darf, die Dauer desselben, das 
8ta- Rocht der Standgeldbehebung uU. s. w. ausgedrückt wird. 
nen, Die hierüber erfolgende Verleihungs- oder Bestätigungsurkunde, 
t zur so wie die Abweisung solcher Gesuche hat dann auf dem nämlichen 
dau: Wege wieder zurück an die Gemeinden zu gelangen , so daß diesel- 
aher ben dießfalls weder eines Hofagenten, noh sönstigen Sachwalters 
sagt, bedürfen. | = 
Hofd. vom 15. Sept. 1791. 
rften is 
PK S. 425. 
rten Wie sich hinsichtlich der Jahrmarktprivilegien zu be- 
hren nehmen ist. 
Es ist zwischen Ortschaften zu unterscheiden : 
mmt 1. Welche bereits Jahrmarktprivilegien haben, oder 
der 2. solchen, die sich erst darum entweder ganz neu bewerben, oder 
Een ein erweitertes Privilegium beziehen wollen. | 
ehö- ad 1. Privilegien sollten zwar früher von jedem Souverän 
bei seinem Regierungsantritre auf Ansuchen der priveligirten Com.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.