Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 28: .
m 9,
1254, 6. 426.
nm Recht der Standgeldbehebung.
. für
e jene Der Dorfobrigkeit gebührt das Einnehmen des Standgeldes.
jestät Tractat. de jur. incorpor. Titl. TIL, S. 4.
In Ansehung der auf den Jahrmärkten von den dahin kom-
12, menden Handels- und Krämersleuten ebenmäßig abgefordert wer-
ig ers denden Standgelder wurde nun verordnet, daß dießfalls die Ab-
nahme zu bestimmen, und nebst diesem auch ein Unterschied derge-
arfts- stalt einzuführen sey -/ daß jene, welche ihre Waaren nur auf den
brin- Märkten herumtragen - oder auf der Erde liegen lassen , ein viel
bat, geringeres Standgeld eutrichten. ,
<tlich Die Kreisämter haben daher darauf zu sehen, daß die der Bil-
, ligkeit nach zu bestimmenden schriftlich heraus zu ge-
18 die benden und an gehörigen Orten anzusc<hlagenden
Orte Gebühren nicht überschritten, auch dort, wo bisher
Je Standgebühren nicht üblich gewesen sind, veue ein-
mein: zufordern nicht gestattet werde 2) ; denn nur jene Stand-
solche gelder, welche in den Privilegien gegründet, oder durch besondere
m Erlaubniß bewilligt sind, sind gültig.
ben - Und nur das von den Kreisämtern nach vorheriger Prüfung zu
nicht ratificirende Verzeichniß kann öffentlich auf dem Markte ausgebängt
g be- werden ; neue Standgelder aber sind nicht zu dulden.
Hofd, vom 29. Nov. 1784.
Män 2) 8 ist daher vorzüalich ein Unterschied
FEE a) zwischen jenen Handelsleuten und Krämern zu beobachten ,
zeben welche ihre Waaren in [Ö rmlic<hen Buden, dann
villi- b) jenen, welche ihre Waaren nur auf der Erde feil
dchste haben, wie auch
, als 6) daß bei den marktprivilegirten Ortschaften , in deren Pri-
tigen vilegien die Abnahme des Standgeldes bestimmt ist , solches nach Inhalt
50 des Privilegiums zu verbleiben habe, bei den übrigen hingegen ,, die
ivilez hisher üblich gewesene Abnahme zu beurtheilen , und falls
solc<e nicht übertrieben befunden würde, zu ratisiciren, und schriftlich rati-
einher ficirk öffentlich anzuschlagen sey - damit allen die Märkte besuchenden
mag Leuten die zu entrichtende Abgabe bekannt sey , und nicht unter verschie-
Diese denem Vorwande mehrere solc<e Marktgelder abgefordert „ und die Han-
. delsleute und Handwerker von der Besuchung der Jahrmärkte abgeschre>t
ve im werden.
ie so Verordnung vom 14. Febr. 1785.
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IV. (Gewerbswesen.)
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