Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 291
wohnenden Gewerbsleute ihre Erzeugnisse nur in bestimmten Stun-
den verkaufen dürfen , in wel<her Hinsicht sie. von den einheimischen
Gewerbsleuten controllirt werden , und den leßteren hier und da eine
Abgabe leisten müssen , und da dergleihen Unfüge gegen die Markt-
zu freigeit überhaupt und gegen die von der Staatsverwaltung sanctio-
nirten Grundsätße des Handels- und. Gewerbswesens insbesondere ver-
schen stoßen , nach welchen die auswärtigen Gewerbsleute in Beziehung
. 22 auf den freien Verkauf ihrer Erzeugnisse ganz gleiche Rechte mit den
abt, einheimisc<)en Verkäufern genießen sollen , so wurden alle dergleichen
durc< Mißbrauch nach und nach eingeshlichenen und sich von den ein-
21 heimischen Gewerbsleuten gegen die Fremden angemaßten Vorrechte
* aufden öffentlichen Jahrmärkten , welchen Namen sie immer führen
EIn mögen , als geseßwidrig ein - für allemal abgeschafft., und verord-
aßen net, daß jene GSewerbsleute , welche die öffentlichen Jahrmärkte be-
ehin suchen, ohne Unterschied, ob sie einheimisch oder fremd sind, hin-
eiter sichtlich des Absatzes oder Verkaufes ihrer Erzeugnisse während der
ganzen Dauer des Jahrmarktes ohne Rücksicht auf Zeit und Um-
fände immer gleiche Rechte haben, „und daß die auswärtigen Ge-
tet werbsleute an die einheimischen nicht das Geringste zu zahlen / son-
Und dern nur das Bauden- oder Hütten- , dann Standgeld, wenn zu
gen. dessen Abnahme und inwiefern dazu die einzelnen marktberechtigte 3
ben Ortschaften befugt sind , zu entric<ten verpflichtet. seyen.
der Rggsd. vom 11. August 1824. |
Den niederösterreichischen Kreizämtern und dem Wiener Magi-
792. strate zur gleichmäßigen Befolgung mitgetheiltes Circular des mäh-
dem risch-schlesischen Guberniums vom 9. Juli 1824.
3ofz. S. 429.
Wer nur Hauptjahrmärkte besuchen darf.
a) Ungarische und siebenbürgische Fabrikanten.
zes Den ungarischen und fiebenbürgischen Fabrikanten „und Handwevr-
kern ist gestattet, mit ihren Erzeugnissen und Feilichaften auf Losung
(Speculation , unsichern Verkauf, d. i. in der Absicht. einzuführen,
Un- dieselben.in der Folge, wenn sie hier Landes nicht abgeseßt würden,
(ans zollfrei wieder auszuführen) gegen. die in der Zoll -..und. Monopols-
eit ordnung enthaltenen Vorsehüungen (Hofd. vom 25. März 1785,
ems Rggs. Int. vom 29. März 1785) , jedoch lediglich die Haupt-
33 , jahrmärkte zu besuchen, und zwar mit dort. erzeugten und
ndi- gehörig legitimirten Waaren. |
rbs- Hofd. vom 7. März 1794, Rggs. Int. vom 4. April 1794,
als K. P. 3, Abs. 3, Zoll- und Staats-Monopolsordnung und 8. 59
paß der Vorschrift zur Vollziehung der Z, und St... M. O.
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