Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 291 
wohnenden Gewerbsleute ihre Erzeugnisse nur in bestimmten Stun- 
den verkaufen dürfen , in wel<her Hinsicht sie. von den einheimischen 
Gewerbsleuten controllirt werden , und den leßteren hier und da eine 
Abgabe leisten müssen , und da dergleihen Unfüge gegen die Markt- 
zu freigeit überhaupt und gegen die von der Staatsverwaltung sanctio- 
nirten Grundsätße des Handels- und. Gewerbswesens insbesondere ver- 
schen stoßen , nach welchen die auswärtigen Gewerbsleute in Beziehung 
. 22 auf den freien Verkauf ihrer Erzeugnisse ganz gleiche Rechte mit den 
abt, einheimisc<)en Verkäufern genießen sollen , so wurden alle dergleichen 
durc< Mißbrauch nach und nach eingeshlichenen und sich von den ein- 
21 heimischen Gewerbsleuten gegen die Fremden angemaßten Vorrechte 
* aufden öffentlichen Jahrmärkten , welchen Namen sie immer führen 
EIn mögen , als geseßwidrig ein - für allemal abgeschafft., und verord- 
aßen net, daß jene GSewerbsleute , welche die öffentlichen Jahrmärkte be- 
ehin suchen, ohne Unterschied, ob sie einheimisch oder fremd sind, hin- 
eiter sichtlich des Absatzes oder Verkaufes ihrer Erzeugnisse während der 
ganzen Dauer des Jahrmarktes ohne Rücksicht auf Zeit und Um- 
fände immer gleiche Rechte haben, „und daß die auswärtigen Ge- 
tet werbsleute an die einheimischen nicht das Geringste zu zahlen / son- 
Und dern nur das Bauden- oder Hütten- , dann Standgeld, wenn zu 
gen. dessen Abnahme und inwiefern dazu die einzelnen marktberechtigte 3 
ben Ortschaften befugt sind , zu entric<ten verpflichtet. seyen. 
der Rggsd. vom 11. August 1824. | 
Den niederösterreichischen Kreizämtern und dem Wiener Magi- 
792. strate zur gleichmäßigen Befolgung mitgetheiltes Circular des mäh- 
dem risch-schlesischen Guberniums vom 9. Juli 1824. 
3ofz. S. 429. 
Wer nur Hauptjahrmärkte besuchen darf. 
a) Ungarische und siebenbürgische Fabrikanten. 
zes Den ungarischen und fiebenbürgischen Fabrikanten „und Handwevr- 
kern ist gestattet, mit ihren Erzeugnissen und Feilichaften auf Losung 
(Speculation , unsichern Verkauf, d. i. in der Absicht. einzuführen, 
Un- dieselben.in der Folge, wenn sie hier Landes nicht abgeseßt würden, 
(ans zollfrei wieder auszuführen) gegen. die in der Zoll -..und. Monopols- 
eit ordnung enthaltenen Vorsehüungen (Hofd. vom 25. März 1785, 
ems Rggs. Int. vom 29. März 1785) , jedoch lediglich die Haupt- 
33 , jahrmärkte zu besuchen, und zwar mit dort. erzeugten und 
ndi- gehörig legitimirten Waaren. | 
rbs- Hofd. vom 7. März 1794, Rggs. Int. vom 4. April 1794, 
als K. P. 3, Abs. 3, Zoll- und Staats-Monopolsordnung und 8. 59 
paß der Vorschrift zur Vollziehung der Z, und St... M. O. 
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