2“: LX. Theil XIV. Abhandlung.
6. 430.
b) Ausländische Kaufleute. 1806
Fremden Kaufleuten und Krämern ist ferner nur gestattet, ßen A
Sauptjahrmärkte in jedem Lande mit den nicht verbothenen den €
Waaren *) zu besuchen. so zer
Patent vom 24, März 1794, 11. script
Fremden steht geseßmäßig nur der Besu< der Hauptjahr- Waar
märkte und Messen zu.
Höchste Entschl. vom 11. Oct. 1782 , Rggs. Int. vom 21.
Oct. 1782. We
Sie sind dagegen von den übrigen kleineren Jahrmärkten
und Kirc<enweihen ganz ausgeschlossen , so daß ihnen darauf durch
jede Ortsobrigkeit aller Verkauf eingestellt, und sie mit ihren Waa- ven i)
ren zurück , 'und auf die nächste Commerzial-Zwangsstraße gewiesen, und
wenn sie sich aber hernach in derlei Verkauf weiter betreten lassen Jeder
sollten , venselben die Waaren abgenommen und confiScirt werden
sollen. Dec.
Patent vom 24. Marz 1794, I11.
a). Dieser Verkauf mit erbländischen Fabrikaten von Seite fremder Kauf- in de
leute ist.nur all! in gross0, d, h. Pack- oder Kisten - , folglich feines- seitig
wegs Stück- oder Dußendweise zu betreiben, und zwar dergestalt, daß ein 21.
derlei Pa> oder Kiste nicht mehr als ven beschriebenen Geldwerth oder mit
Anzahl enthalten soll. .
Patent vom 24. März 1774, IU1. einen
ist de
S. 431. Ents,
Welche fremde Händler von dem Besuche der und
Märkte gänzlich ausgeschlossen sind. ohne
Ausländischen Buchhändlern ist verbothen, die inländischen werd
Jahrmärkte zu besuchen. sel .
Rggsv. vom 16. Mai 1805. jeu
Ausländisc<e Buchhändler , Bücherkrämer dürfen die in- en
ländischen Märkte' mit Büchern nicht beziehen , und überhaupt ist 89
Niemand auf denselben mit Büchern zu handeln befugt , der dieses arte
Befugniß nicht auf den Buchhandel hat. Sep
Patent vom 18. März 1806, 5. 15. es
Die fremden Handelsleute , welche das zweite Mal eine a)
Schwärzung oder Schwärzungsbeförderung unternehmen , oder Ver-
hehler einges<hwärzter Waaren abgeben, verlieren ferner die Freiheit,
künftig die Märkte in sämmtlichen Erbländern zu besuchen , welches
von Fall zu Fall nicht nur allen Cameral-Gefällenverwaltungen, son-
dern auch den politischen Stellen in den Erbländern zur erforderli-
<en Verfügung zu wissen zu machen seyn wird.
Patent vom 26. Sept, 1774, 6. 5.
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