Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 23 
macht, und verläßliheren Maßstabes in der Regel an das Urtheil der Localbe- 
vlagen wer- hörde gehalten werden (denen die Ortsverhältnisse am besten bekannt 
ven Gewer- seyn können), so lange sic) nicht dasselbe als bedenklich darstellt. 
'n Normal- Hofkzld. vom 28. Sept. 1821. . 
erden, und Um übrigens die erwünschte bestimmte Gränzlinie zwischen 
(ll die Orts- denPolizei- und Commerzialgewerben festzuseßen / wur- 
nes Persoe den zur unabweichlichen Richtschnur diejenigen Beschäftigungen eigens 
bezeichnet, welche polizeilich seyn sollen. un 
12. März Das Verzeichniß hierüber kommt im 1: Theile dieser Abhand- 
» 26663, lung vor. 
S. 25. 
ß. Commerzialbeschäftigungen. 
eim UAM Dor Der Begriff von Commerzialbeschäftigungen ist in den 
thigen Waa- Hofverordnungen vom 22. März 1740, 4. Jänner 1754 und 8. Febr. 
m 17, Juni 1755 aufgestellt. 
liche Wert Hiernach sind Commerzialbeschäftigungen solche, welche 
FEE en für den auswärtigen Verkauf betrieben werden (Hofd. vom 
EN UUDERN 9, April 1799) und nicht auf den Ortsbedarf beschränkt sind. 
er die cessio- Hofv. vom 25. Sept. 1806. | 
ßen, um bei Mit Hofentschl. vom 1. August 1767 wurde zwar ein Verzeich- 
rgleichen zu niß aller jener Professionen und Gewerbschaften , welche der Com- 
merzialbesorgung unterzustehen haben , bekannt gemacht ; das Hofd. 
vom 2, Mai 1808 verordnete dagegen, daß alle Gewerbe ohne Unter- 
schied, welche in dem im IT. Titel dieser Abhandlung vorkommenden 
ingen. Verzeichnisse der Polizeigewerbe nicht enthalten sind, als Commer- 
t jene zwi- ztalbeschäftigungen zu betraten sepen, wodurc< obiges Verzeichniß 
1- da beide der Commerzialgewerbe überflüssig geworden ist, 
dlung nach 6. 26. 
rsteren un- ad D. Professions- und Handlungsrehte. 
ZAUN: Das Gewerbssystem unterscheidet zwish<en Professions- und 
Handelsrechten. 
Hofd. vom 12, März 1817. 
Sämmtliche Beschäftigungen, wovon in dieser Abhandlung ge- 
handelt wird ,/ beziehen sich nämlich entweder . 
mit ;ihrem a) auf Verwendung des Capitals oder me<hani- 
f die Be- scher und geistiger Kräfte und Fähigkeiten zur Er- 
zeugung veredelter Güter, unter dem Schuke gewisser Rechte 
und Befugnisse, die von dem Staate zugestanden werden (Erzeu- 
gungsbeschäftigungen) , oder ? 
b) auf Verwendung des Capitals zur Beförderung und Un- 
einer und terhaltung des Tausches der Genußgüter Überhaupt (Handlungs- 
dieser die beschäftigungen). 
ies andern Erwerbst. Instr. vom 15. Febr. 1818 Th. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.