Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 293 
Da endlich türkische Unterthanen vermöge Hofd. vom 28. Juli 
1806 auf die Einfuhr und den Verkauf türkischer Waaren im Gro- 
:attet, ßen auf die Ausfuhr inländischer Produete und Fabrikate und auf 
henen den Transitohandel , von und nach der Türkei beschenkt worden sind, 
so zerfällt der ihnen mit Patent vom 4. April 1725 und Hofre- 
script vom 14. Jänner 1774 gestattete Verkauf aller erlaubten 
ahr: Waaren im Großen und Kleinen auf den inländischen Jahrmärkten. 
121 6. 432. 
| Welche Gewerbs- und Handelsleute die Kir<tage 
irften besuchen dürfen, 
durc Der Besuc< der Kirc<htage zum Handel mit erlaubten Waa- 
Waa- ren ist nur den Ortsbewohnern und den benachbarten Gewerbs- 
iesen, und Handelsleuten , keineswegs aber wie der Besuch der Zasemärkte 
lassen Jedermann / und auch ausländis<hen Handelsleuten gestattet. 
erden Commerz. Hofd. vom 26. Nov. 1817, Rggs. Int. vom 4. 
Dec. 1817. 
Die inländischen Professionisten, Fabrikanten und Arbeiter sind 
Kaufs in der ihnen allgemein ertheilten Freiheit die Kirc<tagmärkte gegen- 
feineg- seitig zu besuchen, auf keine Art zu verhindern (Kreisamts-Inst, vom 
aß ein 21. Jänner 1783, 5. 85); und auch den Jzsraeliten, wenn sie 
„ZT mit Regierungsgenehmigung hier zu Lande angesiedelt , uud mit 
einem Gewerbe, Fabriks - oder Handlungsbefugniß versehen sind , 
ist der Besuch der Kirhtage auf dem platten Lande erlaubt (Höchste 
Entsc<hl. vom 18. Oct. 1782, Rggs. Int. vom 21. Oct. 1782) ; 
und dieser Besuch ist wechselseitig auf die benachbarten Kreise 
ohne Unterschied der Provinz *) in der Art beschränkt, daß jeder Ge- 
ischen werbs = und Handelsmann die Kirc<tage des Kreises, in dem dexr- 
selbe domicilirt , dann jene in den unmirtelbar an den Kreis 
seines Aufenthaltes angränzenden Kreisen , solche mögen zu dersel= 
2-17 ben oder einer andern Provinz gehören / zu besuchen berechtigt, da- 
pt ist gegen aber von dem Besuche der Kir<htage in andern nicht benah- 
dieses harten und angränzenden Kreisen ausgeschlossen seyn soll. 
- Commerz. Hofd. vom 8. Sept. 1818, Rggs. Int. vom 17. 
Sept. 1818. 
eine a) Es bleibt daher vermöge Hoffzld, vom 8. Sept. 1823 auch den Wiener Lebzel- 
Ver- tern unbenommen , die Kirchweihfeste der ungränzenden ungarischen Co- 
iheit, mitatsbezirke zu besuchen , uvd während der Dauer derselben ihre Erzeug? 
[ches nisse daselbst zu verkaufen, wogegen aber auch den angarischen Lebzeltern 
nicht verwehrt werden kann, die Kirchweihfeste der angränzenden österrei- 
son- Hischen Kreise zu demselben Ende zu besuchen. 
derli- Commerz, Hofd, vom 18, Dec, 1823, Hofz, 3966, Rggs3z, 63913,
	        
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