Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

2 I. Theil X1V. Abhandlung. 
das , 
tische 
6) Von dem Waarenverkaufe auf Jahrmärkten. 
S. 433. 
Mit welc<en Waaren auf Jahrinärkten gehandelt 
werden darf. Ver! 
Der Handel mit erlaubten Waaren, auch verfertigten, doch solch 
nur allein inländishen Arbeiten und Kleidungsstücken ist auf Jahr- Rec 
märkten erlaubt. und 
Höchste Entschl. vom 11. Oct. 1782, Rggs. Int, vom 21. sen 
Oct. 1782. 
Auch Trödlern kann die Besuchung der Märkte nicht versagt werden. 
Hofkzlv. vom 22. Jänner 1815. 
Fremden Kaufleuten ist ferner der Handel auf Jahrmärkten mit 
den im 5. 263 jener Zoll - und Staatsmonopolsordnung aufgeführ- 
ten Specereiwaaren, nämlich : Zucker , Zuckermehl, Zuersyrup, 
Cacao, Gewürznelken , Muscatblüthe, Muscatnüsse, Pfeffer, wei: 
ßer und schwarzer, dann Pigment, Ingber, Vaniglia und Zimmet 
verbothen *). Dagegen ist den russischen und pohlnishen Handels- zeit 
leuten gestattet, mit tractatmäßig verzolltem Futter - und Rauch- Oct 
werke zu handeln. 
Zolly. vom 2. Jänner 1788, 5. 44. Au 
2) Denn nur Personen, die auch außer den Jahrmärkten zu diesem Handel 
berechtigt find , dürfen ihn auf Jahrmärkten ausüben, und nach dem 
Sofd. vom 30. Juli 1789 darf nicht einmal eine besondere Bewilligung 
Handel mit diesen Artikeln auf Jahrmärkten ertheilt werden, woraus 
folgt, daß dieje Waaren von der allgemeinen Handelsfreiheit auf privile: 
girten Jahrmärkten ausgeschlossen sind , wie denn selbst befugte Handels- Apr 
leute, die in dem S. 368 jener Zoll-Monopolsordnung enthaltenen Be- 
schränkungen bei dem Handel mit erwähnten Waaren auf Jahrmärkten 
beobachten müssen. 
6. 434. 
Erleichterung des Marktverkehrs in zollämtlicher 
Beziehung. He 
Nach dem 6. 335 der Zoll-Monopolordnung ist jede Übertra: nu 
gung (Transport) von Waaren aus oder nach einn im Gränzbe- Fe 
zirke gelegenen Orte, bei Nacht, d. i. nach Sonnenuntergang, wo 
ohne besondere zollämtliche Bewilligung / die den nächtlichen Trans- gi: 
port ausdrüclich gestattet, untersagt. 
. Fürdie Umgebung der Orte, in denen Jahrmärkte Statt fin- 
den, wurden jedoch na< 5. 336, Nr. 4, die den Ortsverhältnissen 
angemessenen, den Marktverkehr erleichternden Verfügungen von den 
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