2 I. Theil X1V. Abhandlung.
das ,
tische
6) Von dem Waarenverkaufe auf Jahrmärkten.
S. 433.
Mit welc<en Waaren auf Jahrinärkten gehandelt
werden darf. Ver!
Der Handel mit erlaubten Waaren, auch verfertigten, doch solch
nur allein inländishen Arbeiten und Kleidungsstücken ist auf Jahr- Rec
märkten erlaubt. und
Höchste Entschl. vom 11. Oct. 1782, Rggs. Int, vom 21. sen
Oct. 1782.
Auch Trödlern kann die Besuchung der Märkte nicht versagt werden.
Hofkzlv. vom 22. Jänner 1815.
Fremden Kaufleuten ist ferner der Handel auf Jahrmärkten mit
den im 5. 263 jener Zoll - und Staatsmonopolsordnung aufgeführ-
ten Specereiwaaren, nämlich : Zucker , Zuckermehl, Zuersyrup,
Cacao, Gewürznelken , Muscatblüthe, Muscatnüsse, Pfeffer, wei:
ßer und schwarzer, dann Pigment, Ingber, Vaniglia und Zimmet
verbothen *). Dagegen ist den russischen und pohlnishen Handels- zeit
leuten gestattet, mit tractatmäßig verzolltem Futter - und Rauch- Oct
werke zu handeln.
Zolly. vom 2. Jänner 1788, 5. 44. Au
2) Denn nur Personen, die auch außer den Jahrmärkten zu diesem Handel
berechtigt find , dürfen ihn auf Jahrmärkten ausüben, und nach dem
Sofd. vom 30. Juli 1789 darf nicht einmal eine besondere Bewilligung
Handel mit diesen Artikeln auf Jahrmärkten ertheilt werden, woraus
folgt, daß dieje Waaren von der allgemeinen Handelsfreiheit auf privile:
girten Jahrmärkten ausgeschlossen sind , wie denn selbst befugte Handels- Apr
leute, die in dem S. 368 jener Zoll-Monopolsordnung enthaltenen Be-
schränkungen bei dem Handel mit erwähnten Waaren auf Jahrmärkten
beobachten müssen.
6. 434.
Erleichterung des Marktverkehrs in zollämtlicher
Beziehung. He
Nach dem 6. 335 der Zoll-Monopolordnung ist jede Übertra: nu
gung (Transport) von Waaren aus oder nach einn im Gränzbe- Fe
zirke gelegenen Orte, bei Nacht, d. i. nach Sonnenuntergang, wo
ohne besondere zollämtliche Bewilligung / die den nächtlichen Trans- gi:
port ausdrüclich gestattet, untersagt.
. Fürdie Umgebung der Orte, in denen Jahrmärkte Statt fin-
den, wurden jedoch na< 5. 336, Nr. 4, die den Ortsverhältnissen
angemessenen, den Marktverkehr erleichternden Verfügungen von den
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