Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 295 
das Zollwesen leitenden Localbehörden einverständlich mit den polt- 
Ee tischen Länderstellen erlassen. 
| Ss. 435. 
Verboth des Vorkaufs auf Jahrmärkten. 
dest An jenen Orten , wo noc< einiger Vorzug im Kaufe oder 
Verkaufe (Vorkauf) auf Jahr - oder Wochenmärkten besteht, soll 
1- doch solcher ohne Weiterem aufgehoben , mithin Jedermann das gleiche 
Jahr- Recht eingestanden werden , Bictualien, rohe Materialien, bhalb«- 
und ganzfertige Waaren, nach jedes Orts Marktbefugniß zu erkau- 
m 21. fen und zu verkaufen. 
Wo dießfalls eine Beschränkung noh besteht, ist sie abzustellen. 
erden. Hofd. vom 27. Dec. 1787 , Rggs. Int. vom 9. Jänner 1787, 
Z. 20784 , vom Jahre 1819, 2. 22342, vom Jahre 1822. 
en mit 
zeführ- 6. 436. 
syrup, - 
, weis Zeit zum Auspacen. 
immet Den Landesfabriken steht es frei, mehrere Tage vor der Markt- 
ndelßg- zeit ihre Waaren auszulegen und zu verkaufen (Verordnung vom 30. 
Rauch- Oct. 1785), bei welcher Verordnung es zu verbleiben hat. 
Allerh. Enitsc<hl. vom 2. August 1792, Rggs. Int. vom 17. 
August 1792. 
Handel 
< dem ß. 437. 
gung Zeitpunct des Beginnens des Marktes. 
privil: Der im Jahrmarkt-Privilegium bestimmte Tag bezeichnet den 
“| ei Anfang des Marktes. : 
närkten S. 438. 
Verlegung derMarkttage, wenn sie nahe an Sonn- 
| oder Feiertage fallen. 
Icher . „ . 
4 Es ist mit aller Sorgfalt über die Beobachtung der für die 
Heiligung der Sonn- und gebothenen Feiertage bestehenden WVerord- 
eckt: nungen, und folglich auch über die Verlegung der in Sonn - und 
änzbe» Feiertage einfallenden Jahrmärkte ,/ auf den nächsten Wochentag zu 
Ima, wachen / und auch hierzu die Mitwirkung des Clerus durch relt- 
rans: gidsen Unterricht anzusprechen. 
| fin Hofkzlv. vom 29. Mai 1807. 
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