Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 295
das Zollwesen leitenden Localbehörden einverständlich mit den polt-
Ee tischen Länderstellen erlassen.
| Ss. 435.
Verboth des Vorkaufs auf Jahrmärkten.
dest An jenen Orten , wo noc< einiger Vorzug im Kaufe oder
Verkaufe (Vorkauf) auf Jahr - oder Wochenmärkten besteht, soll
1- doch solcher ohne Weiterem aufgehoben , mithin Jedermann das gleiche
Jahr- Recht eingestanden werden , Bictualien, rohe Materialien, bhalb«-
und ganzfertige Waaren, nach jedes Orts Marktbefugniß zu erkau-
m 21. fen und zu verkaufen.
Wo dießfalls eine Beschränkung noh besteht, ist sie abzustellen.
erden. Hofd. vom 27. Dec. 1787 , Rggs. Int. vom 9. Jänner 1787,
Z. 20784 , vom Jahre 1819, 2. 22342, vom Jahre 1822.
en mit
zeführ- 6. 436.
syrup, -
, weis Zeit zum Auspacen.
immet Den Landesfabriken steht es frei, mehrere Tage vor der Markt-
ndelßg- zeit ihre Waaren auszulegen und zu verkaufen (Verordnung vom 30.
Rauch- Oct. 1785), bei welcher Verordnung es zu verbleiben hat.
Allerh. Enitsc<hl. vom 2. August 1792, Rggs. Int. vom 17.
August 1792.
Handel
< dem ß. 437.
gung Zeitpunct des Beginnens des Marktes.
privil: Der im Jahrmarkt-Privilegium bestimmte Tag bezeichnet den
“| ei Anfang des Marktes. :
närkten S. 438.
Verlegung derMarkttage, wenn sie nahe an Sonn-
| oder Feiertage fallen.
Icher . „ .
4 Es ist mit aller Sorgfalt über die Beobachtung der für die
Heiligung der Sonn- und gebothenen Feiertage bestehenden WVerord-
eckt: nungen, und folglich auch über die Verlegung der in Sonn - und
änzbe» Feiertage einfallenden Jahrmärkte ,/ auf den nächsten Wochentag zu
Ima, wachen / und auch hierzu die Mitwirkung des Clerus durch relt-
rans: gidsen Unterricht anzusprechen.
| fin Hofkzlv. vom 29. Mai 1807.
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