2 X. Theil XIV. Abhandlung.
an
ßS. 439. sol
Zeit der Waarenauslegung während des Marktes. A1
Von Seite der Obrigkeiten soll den Fabrikanten, Professionisten j
und Krämern auf allen Jahrmärkten , die sie besuchen , mit Inbe. in
griff des Vor- und Nachmittags, ihre Waaren ungehindert ot
auslegen zu lassen ,/ bei schwerer Verantwortung gestattet seyn. au
Verordnung vom 25. Nov. 1772. :
6. 440. ie
Abstellung des Mißbrauches der Führung des k. kt. E
- Adlers von hierzu Unbefugten auf Jahrmärkten.
Da sim mehrere Fremde während der Marktzeit für Fabrikanten
ausg-)en und sogar den k, k. Adler aushängen, ohne hierzu berech»
tigt zu seyn , so sind alle Fremden , die den Markt besuchen, und
sich für privilegirte Fabrikanten ausgeben, zum Beweise ihrer Be-
hauptung zu verhalten, und jene, die sich widerrechtlich dieser Benen-
nung und der damit verbundenen Vorzüge anmaßen, mit einem Pön=
falle von ISRthlrn zu belegen.
Rgg8v, vom 16, Nov. 1802.
6.441.
Wie nah beendigter Jahrmarktszeit die von frem-
den Kaufleuten zu Markt gebrachten Waaren zu be.
handeln sind.
Die in den Hauptjahrmarktsplätßen von fremden Kaufleuten ge-
halten werdenden Niederlagen und Magazine, sollen selbe jeder Orts-
obrigkeit bei verstri<hener Marktzeit anzeigen, und diese soll verbun-
den seyn, binnen 3 Tagen entweder selbe gerichtlich zu sperren , oder
zu versiegeln ; auch sollen sie nicht eher als 3 Tage vor der nächsten
Marktzeit wieder eröffnet werden können.
Patent vom 24. März 1774, 111.
6. 442.
Wie es mit den Marktwechseln zu halten ist.
Die Wechselbriefe , welche auf einem Jahrmärkte zu bezahlen
lauten, wenn solcher Jahrmarkt 4 Wochen fortdauert, sollen nicht
eher als den achten Tag, und wenn der Jahrmarkt minder als 4 Wo-
<hen dauert, nicht eher als den vierten Tag der orst eingetretenen
Jahrmarktswoche anzunehmen seyn ; wenn sie aber bis dahin nicht
angenommen würden , so hat der Präsentant Macht , sol<e Wechsel-
briefe zu protestiren , und sich dabei , wie des Protestes halber sonst
3296