Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

2 X. Theil XIV. Abhandlung. 
an 
ßS. 439. sol 
Zeit der Waarenauslegung während des Marktes. A1 
Von Seite der Obrigkeiten soll den Fabrikanten, Professionisten j 
und Krämern auf allen Jahrmärkten , die sie besuchen , mit Inbe. in 
griff des Vor- und Nachmittags, ihre Waaren ungehindert ot 
auslegen zu lassen ,/ bei schwerer Verantwortung gestattet seyn. au 
Verordnung vom 25. Nov. 1772. : 
6. 440. ie 
Abstellung des Mißbrauches der Führung des k. kt. E 
- Adlers von hierzu Unbefugten auf Jahrmärkten. 
Da sim mehrere Fremde während der Marktzeit für Fabrikanten 
ausg-)en und sogar den k, k. Adler aushängen, ohne hierzu berech» 
tigt zu seyn , so sind alle Fremden , die den Markt besuchen, und 
sich für privilegirte Fabrikanten ausgeben, zum Beweise ihrer Be- 
hauptung zu verhalten, und jene, die sich widerrechtlich dieser Benen- 
nung und der damit verbundenen Vorzüge anmaßen, mit einem Pön= 
falle von ISRthlrn zu belegen. 
Rgg8v, vom 16, Nov. 1802. 
6.441. 
Wie nah beendigter Jahrmarktszeit die von frem- 
den Kaufleuten zu Markt gebrachten Waaren zu be. 
handeln sind. 
Die in den Hauptjahrmarktsplätßen von fremden Kaufleuten ge- 
halten werdenden Niederlagen und Magazine, sollen selbe jeder Orts- 
obrigkeit bei verstri<hener Marktzeit anzeigen, und diese soll verbun- 
den seyn, binnen 3 Tagen entweder selbe gerichtlich zu sperren , oder 
zu versiegeln ; auch sollen sie nicht eher als 3 Tage vor der nächsten 
Marktzeit wieder eröffnet werden können. 
Patent vom 24. März 1774, 111. 
6. 442. 
Wie es mit den Marktwechseln zu halten ist. 
Die Wechselbriefe , welche auf einem Jahrmärkte zu bezahlen 
lauten, wenn solcher Jahrmarkt 4 Wochen fortdauert, sollen nicht 
eher als den achten Tag, und wenn der Jahrmarkt minder als 4 Wo- 
<hen dauert, nicht eher als den vierten Tag der orst eingetretenen 
Jahrmarktswoche anzunehmen seyn ; wenn sie aber bis dahin nicht 
angenommen würden , so hat der Präsentant Macht , sol<e Wechsel- 
briefe zu protestiren , und sich dabei , wie des Protestes halber sonst 
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