Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 297' 
angeordnet ist, zu verhalten. Die angenommenen Wechselbriefe aber 
sollen in der leßten Woche des Marktes bis zum lebten Posttage vor 
es. Ausgang des Marktes exclusive bezahlt werden. 
ie Wenn aber dieselben in solcher Zeit nicht abgestattet würden, 
KE so kann der Präsentant, ohne Beobachtung der gewöhnlichen Respect- 
n r tage / weil solche in den Wechselzahlungen der öffentlichen Märkte 
dert ohnedieß nicht zu beobachten sind, selbige den letzten Posttag vor Aus- 
gang des Marktes protestiren , wozu ihm die Stunden desselben Ta- 
ges vom Morgen an bis zum Untergange der Sonne zu Statten 
kommen. 
Wechselpatent vom 1. Oct. 1763, 5. 37 a.- Patent vom 25. 
“ März 1772. 
nn d) Feuerpolizei auf Jahrmärkten. 
unt 6. 443. 
) Vorsichten rücksichtlich des Feuers. 
n= In Jahrmärkten. ist endlich die Sorgfalt und Vorsichtigkeit wegen 
der Feuersgefahr zu verdoppeln, in der Gegend der Markthütten 
kein freies Licht oder Kohlfeuer zn gestatten hinlängliches Wasser in 
Bereitschaft zu halten / und schon vor vem Tage des Marktes entwe- 
der öffentlich kund zu machen, oder wenigstens den Gastwirthen ein- 
: iz zubinden, daß sie die Gäste und Marktleute warnen, auf die Sicher- 
be: Fellung ihrer Hütten gegen Feuersgefahr Bedacht zu seyn. 
Patent vom 7. Sept. 1782, 5. 37. 
m Während des Marktes soll in den Kaufmannshütten nicht länger 
8 als bis SUhr Abends ein Licht, und dieses nur in Laternen, keines- 
0 wegs aber frei gebrannt, ferner mit brennenden Windlichtern zwischen 
M den Markthütten hin und wieder zu gehen, oder daselbst durc<zufahren , 
ien Niemanden gestatter , endlich das Tabakrauchen, nicht minder Glut- 
und Koblenfeuer in der Hütte zu haben , gänzlich verbothen seyn. 
Verordnung vom 10. März 1784. 
e) Besondere Jahrmarktiordnung in Wien, 
u 5. 444. 
<t Bestand zweier Hauptmärkte und des Margarethen: 
20 .marktes in Wien. 
ten Zu Wien sind zwei Hauptmärkte und zwar der erste Mon- 
ht tag nach Jubilate (Hofd. vom 7. Juni 1749) und der zweite nach 
el: Allerheiligen (Verordnung vom 12, Mai 1751) z dann der Marga- 
nst rethenmarkt in der Leopoldstadt.
	        
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