Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

298 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Zar besseren Einrichtung erwähnter 2 Hauptjahrmärkte besteht 
eine eigene Ordnung , und zwar vom 25. Mai 1772, über welche 
dem Wiener Magistrate die unmittelbare Aufsicht und Leitung zusteht, 
welcher sich an die bestehende Verfassung *) zu halten, und alle in 
solchen Fällen erforderlichen Vorkehrungen und die nöthige Bebutsam- 
Feit anzuwenden bat. 
Inst. an den Wiener Magistrat vom Jahre 1783, I. Abth. 
S. 4, 3. 1046. 
Die Jahrmarktsberichte, welche früher alljährlich erstattet werden 
mußten , sind eingestellt. 
Hofkammerd. vom 7. Mai 1838, Hofz« 16812, Rggsz. 22589. 
a) Diese Jahrmarktordnung lautet wie folgt: 
1. Jubilatemarkt soll an dem darauf folgenden Montage , und 
der Allerheiligen-Markt am 2. Nov. jedes Jahres anfangen , ersterer 
aber mit Inbegriff der Zahlwoche , bis auf den Sonnabend vor Pfingsten, 
und legßterer bis auf den Sonnabend vor dem ersten Adventsonntage in- 
clusive daueru. 
2. Falls ein Fierant oder ein Markthändler, der vor Anfang 
des Marktes öffentlich oder heimlich alla minuta zu verkaufen sich erlau- 
ben sollte, dem soll auf geschehene Anzeige (jezt wohl bei dem Wiener 
Magistrate , da es lediglich dessen Sache als Ortsobrigkeit ist nach den 
geseßlichen Borschriften die gehörige Ordnung handzuhaben) (Commerz, 
Dofd. vom 30. Nov. 1818, Nggs. Int. vom 11. Der. 1818) , entwe- 
der die im Berkaufe betroffene Waare für verfallen erkläret, oder der 
Markthändler verhalten werden, eine vem Preise der veräußerten Waaren 
gleihfommende Geldstrafe , wovon dem Anzeiger das Drittel zugeeignet 
ist , zu erlegen. 
Die Hoffzlv. vom 22, Sept, 1791, Nggs. Int. vom 7. Oct, 1791, 
verordnet ferner, daß den hiesigen Marktfieranten, welche die Jahrmärkte 
besuchen, drei Tage vor Eröffnung des Marktes zum Auspacen der 
Waaren gegen dem bestimmt fey , daß in den von Eröffnung der Märkte 
vorhergehenden 3 Tagen, den Marktfieranten aller Kleinverkauf und Aus- 
schnitt, bei Confiscation der im Verkaufe betretenen Waaren, dann einer 
Geldstrafe von 12 Nthlrn, auf jeden Fall verbothen, jedo< aber densel- 
ben diese 3 Tage hindurch ihre Geschäfte im Großen abzunehmen unbe- 
nommen seyn soll. 
8, Die Markthändler haben ferner nac< jener Marktordnung 
vom 25. Mai 1772, während der lezten 3 Tage der vierten Marktwoche 
alle übrig gebliebenen Waaren einzupacken , damit während dieser lezten 
drei Tage die zur weitern Versendung bestimmten Waaren dem Haupt- 
mauthamte übergeben, die übrigen aber, entweder von dem bürgerlichen 
Handelsstande versiegelt, und in das Wiener Stadtoberkammeramt, dis 
zum nächsten Markte, eingesetzt, oder aber auch in den eigenen Gewölbern 
der Markthändler , unter Mitsperre des bürgerlihen Handelssftandes , 
welche am leßtern Tage des Marktes unfehlbar zu geschehen hat, bis zum 
nachfolgenden immer aufbehalten werden. 
Dieß besagen auch die Hofd. vom 6. März 1784 und 23. Juni 1796. 
Nach eben dieser Vorschrift vom. 25. Mo: 1772 , werden auch die 
Wiener Fabrikanten, Krämer und sogenannten Parfumeurs alle übrig ge- 
bliebenen Waaren , mit welchen sie außer der Marktzeit zu handeln nicht
	        
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