Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 299 
teht befugt sind , entweder unter der gehörigeu Mauthvorsehung zu versenden , 
Ihe oder aber solche gehörig zu versiegeln, und in das Stadtoberfkammeramt 
ht in die Berwahrung zu bringen haben. 
27 Wenn jedoch ein oder der andere auf vem Wienermarkte sich einfin- 
in vende Händler , Krämer , over Fabrikant , die übrig gebliebenen Waaren 
ams einem der Wiener bürgerlihen Handelsleute in Commisson geben wollte , 
so soll hierzu jeder Zeit ein solcher gewählt werden, der außer der Marki- 
hth. zeit mit der ihm in Commission gegebenen Waarengattung zu handeln 
berechtigt ist. 
Da hingegen , wenn bei anderen zum Handel nicht berechtigten Par- 
den jeien einige von den Markthändlern überkommene Kaufmannswaaren an- 
getroffen würden , sollen solche nach dem Inhalte des Patentes wider das 
89. Haustieren, verfallen, und gedachte Parteien außerdem noc< gehalten seyn, 
eine Geldstrafe von & Rthlrn. für jeden der Betretungsfälle zu erlegen, 
davon aber dem Angeber der dritte Theil abzureichen seyn wird, 
und 4. Sowohl die Markthändler als die Wiener Haudelsleute sind 
erer schuldig , ihre auf die Jahrmärkte gestellten Wechselbriefe nach dem In- 
ten, halte des 37. Artikels der Wechselordnung vom Jahre 1763 in der vierten 
inz Woche bis zum leßten Positage vor Ausgang des Marktes exclusive zu 
bezahlen, weil im Widrigen, wenn nämlich die Zahlung in solcher Zeit 
ang nicht abgestattet würde, den Präsentanten bevorstände , ohne Beobachtung 
au ver sonst gewöhnlichen Nespecttage , den letzten Posttag vor Ausgang des 
ner Marktes zn protestiren. 
den 5. Niemanden ist erlaubt, während des Marktes auf einem an- 
eth. dern, als auf dem von dem Stadt-Oberkämmeramte angewiesenen schi>- 
Ve samen Platze Stände zu errichten, oder die Gassen und Plätze willkürlich 
der zu verstellen, sondern es hat sich dieserwegen Jedermann bei erwähntem 
ren Stadt-Oberkämmeramte vorläufig zu melden. 
net Hinsichtlich des Marg arethenmarktes in der Leopoldstadt , 
allwo als dem Marktorte und Plaße der Kleinverkauf oder Ausschnitt aus- 
1, zuüben gestattet ist, war vermöge Hofd- vom 22. Sept. 1791 , Nggs. 
tte Int. vom 7. Oct. 1791 in Absicht auf die Matrtktfieranten , die in det 
der Stadt Wien selbst zu Marktzeiten ihren Handel in Niederlagen oder Ge? 
fte wölbern pflegen, diese Begünstigung während des Margarethen - Marktes 
48- in der Stadt Gewölber halten zu dürfen , nicht gestattet, sondern 
zer bloß auf die mit Tuchwaaren und wollenen Zeugen all! in gross0 han- 
el- delnden Parteien beschränkt , mithin auch diesen, während des erwähnten 
ve Marktes in der Stadt fein Ausschnitt , und zwar bei Confiscation der 
im Kleinverkaufe oder Ausschnitte betretenen Waaren, dann aber einer Geld- 
üg |trafe von 12 Nthlrn, gestattet, übrigens quch den Marktfieranten in dem 
he Margarethen-Markte nicht nur in den Hauptstraßen, sondern auch in deu 
en andern Gässen der Leopoldstadt Gewölbe zu ihrem Markthandel zu miethen, 
4t- freigelassen. 
en Hofd. vom 22. Sept. 1791, Rggs, Int. vom 7. Oct. 1791. ; 
is Nun ist aber auch die Offenhaltung der Niederlagen und Gewölbe in 
in der innern Stadt Wien während der Leopoldslädter Margarethen - Mark- 
zZ, tes , sol<en Marktfieranten , die mit Leinwand und Cottonwaaren Verkauf 
m treiben, gestattet. 
Commerz. Hofd. vom 21. Juli 1819, Hofz. 1964, Rggsd. vom 
Gg: 27. Juli 1819, Hofz. 28128. 
2 Scließlich kommt noc< anzuführen , daß die mit allerh. Entschl. vom 
314. Dec. 1817 für Wien und ihre Vorstädte erlassene Gewölbordnung 
vom 22, April 1818 auch hinsichtli<h der dortigen Jahrmärkte zwec>mä.
	        
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