Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Sus X Theil X1V. Abhandlung. 
ßige Anordnungen enthält, welche jedoch in die Abhandlung XV von der 
Ordnungs - und Sicherheitspolizei gehören. Durc<h die anzuhoffende Ver- 
legung der Markthütten aus der innern Stadt Wien auf einen angemes: 
senen Plas am Glacis wird übrigens allen Anforderungen einer zwe>mä- 
ßigen Feuerspolizei entsprochen werden. 
2. "Bör s'e. 
S. 445. 
Ordnung, wie davon zu handeln kommt. 
Sier kommt - 
A. von der Börseeinrichtung, und 
B. von den Sensalen oder Mäklern zu handeln. 
6. 446. 
ad A. Bestimmung derselben, 
Die Börse 2) ist jener öffentlihe Ort, allwo die Käufer und 
Verkäufer öffentlicher Papiere und Wechsel sich einfinden , um ver- 
mittelst ges<wornen dazu berechtigten Sensalen ihre Käufe oder Ver- 
käufe zu schließen, um durch die daselbst täglih aufzugebenden 
Courszettel den Preis, zu welchem alle öffentlihen Papiere den 
Tag vorher im Werthe gestanden , erfahren zu können. . 
Diesen Zweck drückt das Hofd. vom 9. Mai 1794 no<h bestimm- 
ter dahin aus / daß die öffentliche Börse in der Absicht errichtet wor- 
den sey, um der für den Staatscredit so nachtheiligen Willkür im 
Verkehre der öffentlichen Obligationen Schranken zu seen / und zu- 
gleich den Wechselgeschäften einen vegelmäßigeren Gang zu verschaffen. 
Zum wahren Besten des Handels und der gesammten Staats- 
gläubiger , dann zur Steuerung des Monopols und Wuchers bekam 
die bereits mit Verordnung vom 14. August 1761 errichtete öffent: 
lihe Börse eine neue Einrichtung, deren Handhabung mit Commerz. 
Hofd. vom 7. März 1817 wiederholt anbefohlen wurde. 
a) Die Börse hat einen Fond, welcher von vem Erlöse der vormals einge- 
führten Eintrittskarten gebildet wurde. Bei dessen Unzulänglichkeit, wurde 
jedo< dem Cameralärar zur Bestreitung der vorkommenden Auslagen , 
als : Miethzins für das Locale der Börse , Besoldung für den Inspector 
u. f. w. Vorschußleistungen aufgebürdet. | 
Übrigens sind fernere Weisungen über die Verwaltung des Börsefonds 
und die Ausmittlung der erforderlichen Zuflüsse zugefichert. 
Hoffammerd. vom 18, Dec. 1818. : 
Die Börsefondscasse wurde vermög Hoffammery, vom 38, Juni 1821 
dem €, |, Universal-Cameral-Zahlamte übergeben. 
Ns dds 
kimi!
	        
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