Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

LI. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 27. 
a, Professionsrehte. 
Die Professionsrec<hte bestehen entweder : 
aa) in Verwendung des Capitals zur Erzeugung 
veredelter Güter (Fabriksunternehmungen) oder 
bb) in Verwendung mechanischer und geistiger 
Kräfte zu jenem Behufe (Künste und Gewerbe). 
Erwerbst. Instr. vom 15. Febr. 1813, Th. X. 
6. 28. 
ad aa. Landesbefugte Fabriksunternehmungen. 
Hierher gehören: die förmlichen Landesfabriksbefug- 
nisse, welche nur Unternehmungen von vorzüglicher Wichtigkeit, 
Solidität und Verdienstlichkeit um die Industrie verliehen werden, 
alle gegenwärtig aus den ihnen gegebenen sogenannten Fabrikspri- 
vilegien fließenden Rechte z. B. Führung des k. k. Adle1s, Errichtung 
von Niederlagen in allen Provinzialhauptstädten , Befreiung von 
der Militäreinquartierung, (vormals) von der Gewerbsteuer u. s. w. 
in sich fassen. vr 
. Als solche Fabriksbefugnisse sind übrigens nur jene anzusehen, zu 
die mit dem ausdrücklichen Beisaße: Landesfabriksbefugniß R. 
ertheilt worden sind. V 
Hofv. vom 23, Oct. 1800. 
Die Benennung ; Fabriksprivilegium hat dagegen gänzlich auf- gs 
zuhören , und die Befugnisse sowohl der schon mit Fabrikspriwile- ü 
gien versehenen, als auch künftig auf die zweite Stufe der fabriks- 
mäßigen Befugnisse zu erhebenden Individuen sollen ausschließend E 
mit der Benennung: förmliche Landesfabriksbefugnisse 4 
bezeichnet werden , wobei denselben aber unbenommen bleibt , sich er 
noch ferner der Firma: k. k. privilegirte Fabrik zu bedienen. 
Hofkammerd. vom 26. Jänner 1813. 
a) Nebst diesen Landesfabriksbefugnissen beitand auch noch nach jener Hofkam- 
merverordnung vom 26. Jänner 1813 eine mindere Abstufung von Fabriks2 
befugnissen, die gewöhnlich ausgezeichneten, und sich als nüßlic< für die 6 
Beförderung der Industrie anfündigenden, jedoch noc< nicht zur 
Auszeichnung durch besondere Vorrechte geeigneten, 
und eines vorzüglichen Schußes der öffentlichen Ber- 
waltung würdigen Unternehmungen verliehen zu werden s. 
pflegten. Sie hießen einfache fabriksmäßige Befugnisse, 
welche auch in Folge einer langjährigen Gewohnheit irrig mit der Be- 
nennung: Landesfabriksbesugniß-.bezeichnet wurden. 
Hiernach wurde die Benennung: Landesfabriksbefugniß zur Bezeich 
nung dieser untersten Stufe der Fabriksbefugnisse, wo sie sonst üblich war, i- 
zur Vermeidung aller Irrungen und nach der allgemeinen Commerzial: E 
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