Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 303
ten Sonn = und Feiertage um 141 Uhr Vormittags geöffnet, und um
1 Uhr Nachmittags geschlossen.
[en Rggsc. vom 2. Juni 1835.
nd a) Hiervon sind vie Sonn - und Feiertage ausgenommen.
. Allerh. Entschl. vom 21. Mai 1816, Rggsc. vom 21. Juni 1816.
83 Nach dem 8. 3 des Patentes. vom 1. August 1771 sollte übrigens
d beim Eingange der Börse eine hinlängliche Militärwac<e bestellt werden.
je- S. 451.
En ITIL, Börsegeschäfte.
5. Auf dieser Börse sollen alle Geldnegotiationen ohne Unterschied,
wo es auf Verkauf oder Verwechslung öffentlicher Papiere oder
förmlicher Wechselbriefe ankommt, auf die unten vorkommende
m Weise geschlossen werden. |
Patent vom 1. August 1771, 6. 5.
Hiernach können bei offener Börse ohne Unterschied Geschäfte
auf Wechszelbriefe, öffentliche Obligationen, Metall-
münze, Papiergeld und andere Effecten abgeschlossen werden.
Allerh. Entschl. vom 28. Mai 1816, Rggsc. vom 21. Juni 1816,
| 6. 452.
1 Begriff vom Credit- und Wechselpapiere.
Es wird aber unter diesen bloß allein auf der Börse abzuschlie-
? ßenden Negotiationen von Credit - und Wechselpapieren nichts ande-
ves verstanden , als Geschäfte , wo derlet Papiere um Geld oder
Geldeswerth verhandelt werden, mithin nicht von jenen, wo einer,
er möge hier anwesend oder entfernt seyn, dem Gläubiger seine
aus was immer für einem Rechtsgrunde entspringende Schuld ab-
führt, oder erkaufte Realiräten mit Papieren einverständlich bezahlt,
als in welchen Fällen Jedermann freisteht , alle Gattungen der
Papiere an Zahlungsstatt auc< außer der Börse anzunehmen, mit
dem jeweiligen Verstande jedoch ,/ daß diese an Zahlungsstatt außer
der Börse abgegeben werdenden Papiere weder einen Rabat noch
Aggio mit sich führen / sondern lediglich al pari angerehnet, und
überhaupt bei so gearteten Handlungen alle Hinterlist gegen dieses
Gesetz vermieden werden soll.
Patent vom k. August 1771 , 6. 5.
S. 453.
Verboth der Verhandlungen öffentlicher Papiere
und Wechsel außer der Börse.
Strafe der Übertretung.
Dergleichen Negotiationen sind demnac< sowohl in Privathäu-
! sern, als in anderen öffentlihen ÖOrtern und Zusammentkünften ,
| wie sole Namen hoben mögen, bei Confiscirung der Hälfte dessen,