304 L. Theil XIV. Abhandlung.
was das Geschäft beträgt, wenn solches 1000 fl. nicht übersteigt , die
vorzunehmen , untersagt. Von den übrigen außer der Börse ver- be
bothenen Negotiationen hingegen, welche über 1000 fl. und hö- 5
her sich belaufen , soll eine Strafe von 1000 fl. erlegt werden, und ß Ö
von ein so anderer Strafe ein Dritttheil dem Denuncianten und en
die übrigen zwei Drittel dem höchsten Arare zufließen. M
Eod. S8. 6.
Die nämliche Geldstrafe hat nicht minder diejenigen zu trefsen, =
welche in ihren Häusern oder Wohnungen einige Zusammenkünfte,
wo dergleichen Geschäfte vorgenommen werden , wissentlich gestat-
ten, obne solches dem Mercantil- und Wechselgerichte anzuzeigen. G
Eod. S. 7.
Alle zu errichtende Verhandlungen und Verkäufe der Weh- ja
sel sind dergestalt an die Börse gebunden , daß solche unter der tic
oberwähnten Strafe an keinem andern Orte geschlossen werden kön- a
nen (Eod. S. 10); und alle diejenigen Verkäufe der öffentlichen va
Papiere , die nicht auf der Börse und zugleich mit Zuthuung der Nn
beeideten Sensalen geschlossen werden, sollen dergestalt null und
nichtig seyn, daß, wenn aus einer solhen Verhandlung eine
rechtliche Action entstehen sollte, die dießfalis eingereichte Klage
bei keinem Gerichte angenommen , oder dießfalls ein Spruch Rech-
tens ertheilt werden soll.
Eod. 12.
Da man jedoMm beobachtete, daß gegen die Anwendung
des allerhöchsten Börsepatentes vom 1. August 1771 vielfältig die
Staatspapiere außer der Börse gekauft und verkauft, hierdur< so-
wohl zu verschiedenem Unterschleif Anlaß gegeben auch insbeson-
dere den Mäktlern und sogenannten Negotianten die Gelegenheit |
erleichtert werde, unerfahrne Parteien auf mancherlei Art zu ver-
kürzen, so wurde dieser unbefugte Kauf und Verkauf der Staats-
papiere außer der Börse wiederholt mit dem Beisaße verbo- |
then, daß jede sol<e Übertretung des Börsepatentes mit den im
Börsepatente 66. 6, 1 und 12 angeführten Strafen unnachsicht-
lich werde belegt werden.
Rggs8v. vom 25. Jänner 1803.
Die Übertretungen gegen die Vorschriften des Börsepatentes sollen
von der niederdsterreichischen Regierung untersucht und bestraft werden.
Hofkammerd. vom 22. Juli 1816.
6. 454.
Aufnahme des baaren Geldes und Escontirung der :
laufenden Wechsel außer der Börse ist erlaubt.
Nachdem die Wechsler und Negotianten den Verstand des
Börsepatentes dahin ganz irrig ausgelegt haben, als ob ihnen durch