Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 305
igt die Börse die Hülfeleistung der Sensalen auf ihren Wechselstuben
“4 benommen , und sowohl die Aufnahme eines baaren Geldes unter
vv: sich und. von anderen Parteien als auch die Escontirung der auf
nd dem Wienerplaße befindlichen Wechsel an die Börse gebunden wä-
und ren, so wurde dem Handelsstande bedeutet , daß weder die Auf-
nahme des baaren Geldes , noc< die Escontirung der auf dem
Wiener Plabe laufenden Wecselbriefe, durch. den Inhalt des Pa-
fen, tentes auf. die Börse gezogen worden sind.
fte, Hofres. vom 13. Jänner 1772.
tat- Der Kauf und Verkauf , von was immer für einer Gattung,
Zen, Gold - und Silbermünze außer der Börse kann nicht als eine ge-
seßwidrige Handlung erklärt werden , da selber keineswegs zu den
e- durch das Börsepatent. vom 1. August 1771 bezeichneten Negotia-
„der tionen von Creditspapieren gerechnet werden kann, da Überdieß durch
en" das Nggsc. vom 15. Febr. 1805 der dießfällige Handel dur< Pri-
<en vaten auf die unbedingteste Weise freigegeben worden ist, und nach
der den) Verfügungen des allerh. Patentes vom 4. Juni 1816 weni-
und ger als jemals beschränkt werdein. darf.
8 Hofkammerv. vom 22. Juli 1816.
ei 6. 455.
Geschäfte sollen ohne Beirrung der anderen ge
ns macht werden.
i
so- Alle auf der Börse zu verrichtende Negotiationen hahen auf
son- eine solche Weise zu geschehen, damit die anderen in ihren Ge-
heit schäften nicht irre gemacht werden.
ver- Patent vom 1. August 1771 - 5. 8.
ats- Diejenigen , welche auf der Börse Zänkereien. anzufangen, in
rebo- wörtliche -Injurien oder gar in Thätigkeiten auszubrechen sich un-
im terfangen sollten / sollen sogleich -arretirt, und sodann mit einer
<ht- sharfen näc< den Umständen zu ermessenden Geld - oder anderen
Strafe angesehen werden.
llen Um sich der Person der Schuldigen zu versichern, so hät der
In auger Commissär sogleich die Thüren der Börse versperren zu
Z assen.
Sollten sih andere in der Sache nicht verfangene Personen
unterstehen, die Thüren. mit Gewalt eröffnen zu wollen, so sind
ber solche dem Übertreter gleich zu halten.
Patent vom 1. August 1774, 8. 9.
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TV. (Gewerbswesen.)
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