I. Theil XIV. Abhandlung.
6. 456.
Strafe auf unmittelbare Curgeinwirkung, worun-
ter Gold- und Silbermünze nicht gehört.
Sollte Jemand aus eigennüßigen Absichten, um den Werth. der
öffentlichen Papiere oder Wechselbriefe fallen zu machen, solchen mit
lauter Stimme ausrufen , oder diesen Werth anderen durch Zeichen
zu erkonnen geben , so soll derselbe nicht nur mit einer Geldbuße
von 1000 fl. belegt, sondern ihm auch der Eintritt auf die Börse
für beständig untersagt werden.
Eod. 8. gu
Durch das Rggsc. vom 15. Febr. 1805, und durch das allerh. De
Patent vom 1. Juni 1816 ist jede Beschränkung bei dem Kaufe , bei
dem Verkaufe oder bei der Verwechslung der Gold- und Silbermün-
zen aufgehoben worden.
Ferner bestimmt das hohe Hofkammerd. vom 22. Juli 1816
ausdrücklich, daß der Kauf und Verkauf dieser Münzen
keineswegs zu den durch das Börsepatent vom 1. Au-
gust 17714 bezeichneten Negotiationen von Credits- Ar
papieren gerechnet werden kann. ar
Er ist daher unbedingt frei gegeben, und es kann daber d:
Niemanden was immer für ein Anböth bei dem Kaufe oder
Verkaufe der Münze als eine geseßwidrige Handlung ange-
schuldet werden.
Rggsv. vom 13. Nov. 1818.
S8. 457.
Ausdehnung dieser Strafe auf Sheinkäufe und auf
Außerungen über die künftige Wendung des
Curses. ;
In dem 8. 9 des Patentes vom 1. August 41771. ist bereits
Jedermann untersagt, die Preise, in welchen die Börsesensalen mit
einzelnen Parteien Geschäfte machen , abzuhorchen, sie auszusprechen
oder durc< Zeichen erkennen zu geben. Die dagegen verhängte Geld-
strafe und der Verlust des Rechtes die Börse zu besuchen , wird je-
doc< auch auf diejenigen ausgedehnt, welche Scheinkäufe
schließen, oder sich über die künftige Wendung des
Curses auf der Börse äußern.
Allerh. Entsc<l. vom 16. Nov. 1810, Rggs8c. vom 17. Nov.
1810, S. 8.
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